Informationen zu Einreise und Aufenthalt in der Schweiz
Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Nicht-Angehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration.

Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Reise in die Schweiz planen, Besuch aus dem Ausland erwarten oder jemanden aus dem Ausland einladen möchten, können die Merkblätter für die Einreise in den Schengen-Raum und das Visaverfahren für Sie nützlich sein. Informationen zur Einreise in die Schweiz (Voraussetzungen, Aufenthaltsberechnung, Visumpflicht etc.) erhalten Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Sie haben die Möglichkeit, die Gesamtdauer Ihrer Aufenthalte im Schengenraum, die gesamthaft maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen betragen darf, mit dem Aufenthaltsrechner zu berechnen.
- Berechnung des kurzfristigen Aufenthalts / Aufenthaltsrechner, SEM
- Brauche ich ein Visum? Informationen zur Einreise in die Schweiz, SEM
- Einreise in die Schweiz, SEM
- Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit, SEM
Einreise und Aufenthalt in der Schweiz für EU/EFTA-Angehörige
Sie gehören der EU/EFTA an und besitzen einen gültigen und anerkannten Ausweis. In diesem Fall benötigen Sie kein Visum für die Einreise in die Schweiz.
Bei einem Aufenthalt von über 90 Tagen ist eine Aufenthaltsbewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, welches für den Aufenthaltsort in der Schweiz zuständig ist. Der Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung ist mit den erforderlichen Dokumenten direkt in der Schweiz beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einzureichen. Innert 14 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz und vor Stellenantritt, müssen sich die Bürgerinnen und Bürger der EU-25/EFTA bei ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Personenfreizügigkeit Schweiz–EU/EFTA
Das SEM informiert Sie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen der Personenfreizügigkeit.
- Zur Personenfreizügigkeit Schweiz–EU/EFTA, SEM
- Kurzfristiger Aufenthalt: Einreisevoraussetzungen, SEM
- Langfristiger Aufenthalt, SEM
- Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA, SEM
Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum für Nicht-EU/EFTA-Angehörige
Sie besitzen weder die Schweizer Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Lands. Die Einreisebestimmungen in die Schweiz variieren in diesem Fall je nach Staatsangehörigkeit, Einreisegrund und Aufenthaltsdauer.
Auf der Internetseite des Staatssekretariat für Migration SEM können Sie prüfen, ob für Sie eine Visumpflicht besteht und welche Reisedokumente bei der Einreise in die Schweiz anerkannt werden. Visumanträge von Staatsangehörigen mit Visumpflicht sind bei der Vertretung einzureichen, die für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständig ist.
Inhaltsverzeichnis
ETIAS – Reisegenehmigung
Visumbefreite Drittstaatsangehörige, welche in den Schengen-Raum einreisen wollen, werden verpflichtet, vor Antritt ihrer Reise in den Schengen-Raum online eine gebührenpflichtige ETIAS-Reisegenehmigung zu beantragen. Diese wird 20 Euro kosten und grundsätzlich 3 Jahre gültig sein.
ETIAS wird im letzten Quartal 2026 eingeführt. Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Reisende keine Vorkehrungen treffen. Die Europäische Union wird mehrere Monate vor Inkrafttreten von ETIAS über das genaue Datum informieren.
Weitere Informationen unter: ETIAS (europa.eu)
Vorsicht: Im Internet gibt es zahlreiche Websites mit falschen Informationen zu ETIAS. Die einzige Internetseite mit verlässlichen Informationen ist jene der EU: ETIAS (europa.eu)