Änderungen im Waffengesetz: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Verordnung

Medienmitteilung, 30.11.2018

Bundesrat und Parlament wollen mit Änderungen beim Waffengesetz die Tradition des Schweizer Schiesswesens wahren und gleichzeitig sicherstellen, dass die Schweiz die bilaterale Zusammenarbeit mit den Ländern der EU im Bereich innere Sicherheit und im Asylwesen fortsetzen kann. Die notwendigen Anpassungen im Waffengesetz werden in einer Verordnung konkretisiert. Diese hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 in die Vernehmlassung geschickt.

Das Parlament hat die Änderungen im Waffengesetz am 28. September 2018 beschlossen. Gegen die Revision ist das Referendum ergriffen worden. Kommt es zustande, wird die Bevölkerung voraussichtlich im Mai 2019 entscheiden. Mit der Eröffnung der Vernehmlassung zur Waffenverordnung klärt der Bundesrat jetzt verschiedene Einzelheiten und schafft so volle Transparenz noch vor einer allfälligen Abstimmung. Die Vernehmlassung zur Waffenverordnung läuft bis zum 13. Februar 2019.

Bundesrat und Parlament sind bei der Anpassung des Schweizer Waffenrechts den Schützen wie auch den Vollzugsbehörden in den Kantonen maximal entgegengekommen. Der Spielraum der EU-Waffenrichtlinie, die mit dieser Revision umgesetzt wird, wurde voll ausgeschöpft. Die notwendigen Anpassungen im Waffengesetz werden nun in einer Verordnung konkretisiert, wo dies nötig ist.

Schweizer Waffenrecht im Wesentlichen unverändert

Die wesentlichen Züge des Schweizer Waffenrechts bleiben unverändert, in den meisten Bereichen ändert sich nichts. Namentlich sehen die Anpassungen keine psychologischen Tests, kein zentrales Waffenregister und keinen Vereinszwang vor. Anfängliche Befürchtungen, wonach die Schweizer Schiesstradition gefährdet werden könnte, erweisen sich damit als unbegründet. Auch für Jägerinnen und Jäger ändert sich nichts.  

Vereinsmitgliedschaft oder 5 Schiessen in 5 Jahren

Schützen können halbautomatische Waffen wie etwa die Sturmgewehre 57 und 90 weiterhin erwerben; sie erhalten dafür eine Ausnahmebewilligung. Dafür müssen sie lediglich die Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder das regelmässige Schiessen mit der Waffe nachweisen.

Die Verordnung konkretisiert nun, was das heisst: Wer Vereinsmitglied ist, muss dies fünf und zehn Jahre nach Erteilung der Ausnahmebewilligung belegen. Besteht keine Mitgliedschaft bei einem Verein, müssen Schützen innerhalb von fünf Jahren nach der Erteilung einer Ausnahmebewilligung fünf Schiessen absolvieren. Diese Schiessen müssen beim kantonalen Waffenbüro belegt werden. In den darauffolgenden fünf Jahren müssen erneut fünf Schiessen nachgewiesen werden. Der Nachweis kann mit einem Formular, mittels Dienstbüchlein oder militärischem Leistungsausweis erbracht werden.

Kostenlose Meldung des Besitzes

Wer eine von der Gesetzesrevision erfasste Waffe nach altem Recht erworben hat, muss keine neuen Bedingungen erfüllen, um die Waffe behalten zu können. Hat der Besitzer die Waffe direkt von der Armee übernommen oder ist sie bereits in einem kantonalen Register verzeichnet, muss der Besitzer nichts tun. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Besitz der Waffe innerhalb von drei Jahren lediglich dem kantonalen Waffenbüro gemeldet werden. Die Verordnung sieht nun vor, dass die Meldung unbürokratisch per Formular vorgenommen werden kann. Eine Gebühr dafür wird nicht erhoben.

Anpassungen sichern Schengen und Dublin

Übernimmt die Schweiz die wenigen punktuellen Anpassungen im Waffengesetz nicht, steht die Zusammenarbeit der Schweiz mit der EU im Rahmen der bilateralen Abkommen vom Schengen und Dublin auf dem Spiel. Diese Abkommen sind für die Schweizer Volkswirtschaft, Asylpolitik und Sicherheit von grosser Bedeutung. Um in der Schweiz auch ohne das Schengen-Abkommen ein vergleichbares Niveau an innerer Sicherheit zu gewährleisten, müssten verschiedene Massnahmen ergriffen werden. Gemäss einer Studie des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) würde dies bis zu 500 Millionen Franken pro Jahr kosten. Im Asylbereich würden Einsparungen in der Höhe von rund 270 Millionen Franken wegfallen. Zudem könnten in der EU abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellen, die Schweiz müsste auf diese Gesuche eintreten und ein nationales Asylverfahren eröffnen. Der gesamte volkswirtschaftliche Schaden würde sich auf 11 Milliarden Franken belaufen.

Adresse für Rückfragen

Kommunikation fedpol, T +41 58 463 13 10

Links


Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Bundesamt für Polizei
http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home.html