Gemischter Landverkehrsausschuss: entscheidender Schritt zur Harmonisierung der Bedingungen für schweizerische Teilnehmer am europäischen Schienen- und Strassenverkehrsmarkt

Medienmitteilung, 06.12.2013

Bern - Bei der Beseitigung der technischen Hindernisse und der Erleichterung des Zugangs schweizerischer Bahn- und Strassenverkehrsunternehmen zum europäischen Markt wurde ein weiterer wichtiger Schritt gemacht. Der Gemischte Landverkehrsausschuss Schweiz-EU änderte am Freitag in Brüssel das bilaterale Landverkehrsabkommen entsprechend ab. Mit der Anerkennung der Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit den europäischen Rechtsvorschriften wird die Schaffung eines offenen und unverzerrten Verkehrsmarktes für ganz Europa weiter vorangetrieben.

Anhang 1 des Landverkehrsabkommens sieht die Übernahme von Rechtsakten der Europäischen Union (EU) vor, sobald in der Schweiz gleichwertige Rechtsvorschriften in Kraft sind. Diese Voraussetzung ist inzwischen erfüllt. Die Delegationen der Schweiz und der EU haben deshalb einen Beschluss unterzeichnet, mit dem eine Reihe von Richtlinien, Verordnungen und Beschlüssen in das bilaterale Landverkehrsabkommen überführt werden können.

Die Rechtsakte betreffen die Interoperabilität und Sicherheit im Schienenverkehr einerseits und die Strassenverkehrsinfrastrukturen und Strassentransporte andererseits (1). Die Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit dem neuen gemeinschaftlichen Besitzstand in diesen Bereichen ist eine wichtige Voraussetzung für eine abgestimmte Verkehrspolitik, wie sie das Landverkehrsabkommen vorsieht. 

Im Rahmen der Bahnreform 2.2 übernahm die Schweiz insbesondere Massnahmen zur Förderung der Interoperabilität und der Sicherheit im Schienenverkehr. Mit der Angleichung des schweizerischen Rechts an das EU-Recht wird dank europaweit vereinheitlichter technischer Regeln ein durchgängiger und sicherer Eisenbahnverkehr über die Landesgrenzen hinweg begünstigt. Ausserdem fällt dank der gegenseitigen Anerkennung die Pflicht zur Wiederholung von Prüfungen am Rollmaterial weg, wenn diese Prüfungen bereits in einem anderen Mitgliedsland durchgeführt wurden. Dadurch wird der grenzüberschreitende Verkehr erleichtert und die Eisenbahnunternehmen können Kosten sparen.

Im Bereich Strasse ermöglicht die Anpassung des Schweizer Rechts an den gemeinschaftlichen Besitzstand die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Schweizer Transportunternehmen und solchen mit Sitz in der EU. Davon betroffen sind die Strassensicherheit, der Umweltschutz und die arbeitsrechtlichen und technischen Vorschriften für den Strassengüterverkehr.

Im Weiteren informierten sich die Vertreter der Schweiz und der EU gegenseitig über die jüngsten Entwicklungen bei der Schienen- und Strassenverkehrspolitik in ihren jeweiligen Gebieten. Angesprochen wurden unter anderem der Stand der Projekte zur Bekämpfung des Eisenbahnlärms und der 4-Meter-Korridor auf der Gotthard-Eisenbahnachse.

Das Treffen wurde von Fotis Karamitsos, Direktor für Landverkehr bei der Europäischen Kommission, geleitet. Die Schweizer Delegation wurde vom Direktor des Bundesamtes für Verkehr (BAV), Peter Füglistaler, angeführt. Das nächste Treffen des Gemischten Ausschusses ist im Juni 2014 in Bern vorgesehen.


(1) Bereich Schiene: Richtlinien 2008/57/EG, 2013/9/EU, Verordnungen (EU) Nr. 201/2011, (EG) Nr. 62/2006, (EU) Nr. 328/2012, (EU) Nr. 454/2011, (EU) Nr. 665/2012, (EU) Nr. 321/2013 und  Beschlüsse 2010/713/EU, 2007/756/EG, 2011/107/EU, 2011/633/EU, 2011/665/EU, 2012/88/EU, 2012/757/EU, 2008/164/EG, 2008/232/EG, 2011/229/EU, 2011/274/EU, 2011/275/EU, 2011/291/EU, 2008/163/EG, 2012/464/EU über die Interoperabilität im Schienenverkehr. Richtlinien 2004/49/EG, 2009/149/EG und die Verordnungen über die Eisenbahnsicherheit (EG) Nr. 653/2007, (EG) Nr. 352/2009, (EU) Nr. 1158/2010, (EU) Nr.1169/2010, (EU) Nr. 445/2011, (EU) Nr. 1077/2012 sowie (EU) Nr.1078/2012.
Bereich Strasse: Richtlinien 2002/15/EG, 2009/5/EG, 2007/34/EG, 2001/27/EG, 2004/11/EG, 2010/47/EU, 2005/55/EG, 2008/74/EG, 2008/96/EG und Verordnungen (EU) Nr. 1266/2009, (EU) Nr. 581/2010, (EG) Nr. 595/2009, (EU) Nr. 582/2011, (EU) Nr. 64/2012 über Strassenverkehrsinfrastrukturen und Strassentransporte. Richtlinie 2012/45/EU über die Beförderung gefährlicher Güter. Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte.

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