Asylwesen: Neue Dublin III-Verordnung ab 1. Januar vorläufig in Kraft

Medienmitteilung, 18.12.2013

Bern - Der Bundesrat hat heute entschieden, einen Grossteil der Bestimmungen der neuen Dublin III-Verordnung gleichzeitig mit allen anderen Dublin-Staaten ab dem 1. Januar 2014 vorläufig anzuwenden. Die Verordnung betrifft den Asylbereich und hat zum Ziel, das Dublin-System effizienter zu machen und die Rechtsgarantien von Asylsuchenden zu stärken.

Die Dubliner-Zusammenarbeit basiert auf dem Grundsatz, dass jedes Asylgesuch, das im Dublin-Raum gestellt wird, auch effektiv geprüft wird und nur ein Staat für die Behandlung eines bestimmten Asylgesuchs zuständig ist. Die Kriterien der Dublin II- und jetzt der Dublin III-Verordnung legen fest, welcher Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Diese Zuständigkeitsregeln verhindern zudem, dass sich für die asylsuchenden Personen kein Staat als zuständig erachtet.

Die neue Dublin III-Verordnung hat einerseits zum Ziel, das Dublin-System effizienter zu gestalten. Anderseits will die Verordnung die Rechtsgarantien der betroffenen Personen stärken. Dazu sollen Dublin-Staaten in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung für Asylsuchende vorsehen, die Beschwerde gegen den Asylentscheid erheben. Die effiziente Anwendung der Dublin III-Verordnung wird durch die ebenfalls revidierte Eurodac-Verordnung unterstützt.

Diese revidierte Verordnung zu Eurodac bestimmt, dass künftig zusätzliche Daten von Asylsuchenden an das zentrale Eurodac-System geliefert werden. Zudem sind die Daten von anerkannten Flüchtlingen, welche heute im Zentralsystem gesperrt sind, künftig abrufbar und gekennzeichnet. Dank dieser Kennzeichnung ist es möglich, Personen, die von einem Dublin-Staat bereits als Flüchtlinge anerkannt worden sind, leichter zu identifizieren.

Vorläufige Anwendung
Während die Eurodac-Verordnung für alle EU- und assoziierten Staaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren vorsieht, muss die Dublin III-Verordnung im gesamten Dublin-Raum bereits ab dem 1. Januar 2014 angewendet werden. Damit sollen Probleme in der Zusammenarbeit mit den anderen Dublin-Staaten möglichst verhindert werden.

Würde die Schweiz die ihr zustehende Frist von zwei Jahren ausschöpfen, würde sie die neuen Regeln rund anderthalb Jahre später anwenden als die anderen Dublin-Staaten. Das würde zu praktischen Problemen führen und könnte die Beziehungen der Schweiz zu den übrigen Dublin-Staaten beeinträchtigen. Die staatspolitischen Kommissionen des National- und Ständerates wurden zur vorläufigen Anwendung konsultiert und gaben ihr Einverständnis dazu.

Vorläufig angewendet werden die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zum Dublin-Verfahren, da diese direkt anwendbar sind und keiner Umsetzung auf Gesetzesstufe bedürfen. Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, welche geltendem Schweizer Recht widersprechen, können nicht vorläufig angewendet werden. Das betrifft beispielsweise die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 28 Dublin III-Verordnung). Die neue Verordnung enthält eine Bestimmung, die regelt, unter welchen Umständen und wie lange Personen im Dublin-Verfahren in Administrativhaft genommen werden dürfen. Diese Bedingungen sind mit dem aktuellen Schweizer Recht nicht kompatibel. Deshalb muss dieses angepasst werden. Dafür hat die Schweiz bis zum 3. Juli 2015 Zeit.

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