Gemäss Bundesstatistikgesetz (BStatG) sind Daten zu statistischen Zwecken möglichst ohne Durchführung von Direkterhebungen zu beschaffen. Vielmehr soll, soweit möglich, auf bestehende Register und anderweitig vorhandene Administrativdaten zurückgegriffen werden. Um diesem Anliegen zu entsprechen und die aus verschiedenen Quellen gewonnenen Informationen optimal zu nutzen, muss es möglich sein, Daten untereinander zu verknüpfen. Es ist dies die einzige Möglichkeit, die Befragten entsprechend der gesetzlichen Vorgabe zu entlasten und kosten- und zeitsparende Synergien zu realisieren. Gestützt auf Art. 14a BStatG regelt die nun teilrevidierte Verordnung, unter welchen Bedingungen und in welcher Form Datenverknüpfungen vorgenommen werden dürfen. Dabei wird dem Datenschutz und der Datensicherheit grösste Aufmerksamkeit geschenkt.
Im Anhang A des bilateralen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind neue EU-Verordnungen aufgenommen worden, die eine Anpassung der Statistikerhebungsverordnung erforderlich machten. Einzelne Bestimmungen über statistische Grundsätze und Standards sowie über die Zusammenarbeit mit der EU wurden neu aufgenommen.
Im Anhang der Statistikerhebungsverordnung sind die einzelnen Statistiken im Detail aufgeführt. Der Anhang wird jährlich revidiert, um jeweils die nötige rechtliche Grundlage für die laufenden Anpassungen und Aktualisierungen der Statistiken zu schaffen. Im Rahmen der abgeschlossenen Revision wurde - aus Transparenzgründen - in den betroffenen Statistiken jeweils der Hinweis auf die geplanten Datenverknüpfungen aufgenommen.
Adresse für Rückfragen:
Ernst Matti, BFS, Tel.: +41 32 71 36645,
E-Mail: Ernst.Matti@bfs.admin.ch
Herausgeber:
Der Bundesrat
Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/
Generalsekretariat EDI
Internet: http://www.edi.admin.ch
Bundesamt für Statistik
Internet: http://www.statistik.admin.ch