Aktualisierung des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit mit der EU

Bern, Medienmitteilung, 10.10.2014

Der Beschluss Nr. 1/2014 zur Anpassung des Anhangs I des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit wurde heute von der Präsidentin des Gemischten Ausschusses unterzeichnet. Dieser Beschluss ist am 8. Oktober 2014 vom Bundesrat genehmigt worden und tritt am Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Das Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweiz und der EU über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen enthält Anhänge zu so genannten summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie zu den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Das Abkommen strebt ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zwischen der Schweiz und der EU im Zollbereich an.

Anhang I des Abkommens sieht vor, dass die Zollverwaltung des Ausfuhrstaates die sicherheitsrelevanten Daten an die Zollverwaltung des Ausgangsstaates (via den der Ausfuhrstaat seine Waren aus dem gemeinsamen Sicherheitsraum bringt) übermittelt, wenn die Waren das Zollgebiet der anderen Vertragspartei überqueren. Werden diese Daten nicht übermittelt, so sind diese Daten spätestens beim Verlassen des Ausgangsstaates abzugeben, es sei denn, die Überquerung erfolgt im direkten Luftverkehr.

Der Beschluss Nr. 1/2014 sieht eine zusätzliche Ausnahme der Datenübermittlung für Waren vor, die von einem Luftfahrtunternehmen übernommen worden sind, wenn der erste Teil des Transports auf der Strasse stattfindet (sog. Luftfrachtersatzverkehr).


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