Preisausgleich beim Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen: Aktualisierung der Referenzpreise per 1. April 2015

Bern, Medienmitteilung, 20.03.2015

Die im Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegten Referenzpreise werden durch Beschluss des Gemischten Ausschusses des Freihandelsabkommens per 1. April 2015 aktualisiert. Die Schweiz passt auf das gleiche Datum auch die Referenzpreise für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten mit Drittländern an.

Die im Gemischten Ausschuss des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 vereinbarten Referenzpreise der Agrarrohstoffe bestimmen die Obergrenze der Preisausgleichsmassnahmen (Einfuhrzölle und Ausfuhrbeiträge) im Handel mit verarbeiteten Agrarprodukten zwischen der Schweiz der EU. Nachdem sich die Preisverhältnisse seit der letzten Aktualisierung der Referenzpreise vom 1. März 2014 verändert haben, werden die Referenzpreise mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses vom 20. März 2015 angepasst. Aufgrund von ge-sunkenen Rohstoffpreisen in der EU und stabileren, teilweise gestiegenen Inlandpreisen in der Schweiz resultieren bei Vollmilchpulver, Magermilchpulver, Butter und Kartoffeln höhere Referenzpreisdifferenzen. Auch die Referenzpreisunterschiede für Weichweizen, Roggen und Weichweizenmehl fallen, wenn auch in geringerem Umfang, höher aus. Für Hartweizen, Eiprodukte und Pflanzenfette bleiben sie unverändert. Die neuen Referenzpreise werden ab 1. April 2015 angewendet.

Das Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen Schweiz-EU (SR 0.632.401.2) wurde im Rahmen der Bilateralen Abkommen II revidiert. Es regelt im bilateralen Handel Schweiz-EU den Preisausgleich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen wie bspw. Schokolade, Biskuits und anderen Backwaren, Bonbons, Suppen, Saucen, Teigwaren, Speiseeis und löslichem Kaffee. Die Referenzpreise der Agrarrohstoffe werden gemäss Protokoll Nr. 2 mindestens einmal jährlich durch den Gemischten Ausschuss des Freihandelsabkommens von 1972 überprüft und bei Bedarf angepasst.

Gleichzeitig mit den gemäss Protokoll Nr. 2 im Handel mit der EU geltenden neuen Referenzpreisen bzw. Preisdifferenzen passt der Bundesrat auch die im Handel mit Drittstaaten angewandten Preisdifferenzen an. Die im Handel mit der EU bzw. mit Drittstaaten anwendbaren Preisdifferenzen sind in den Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72, sog. "Schoggigesetz") festgelegt.


Adresse für Rückfragen:

Protokoll Nr. 2:
Gabriel Spaeti, Leiter Ressort Internationaler Warenverkehr, SECO, Tel. +41 58 465 15 36

Freihandelsabkommen Schweiz-EU von 1972:
Christian Etter, Botschafter, Leiter Leistungsbereich Aussenwirtschaftliche Fachdienste, SECO, Tel. +41 58 464 08 62


Herausgeber:

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung