Personenfreizügigkeit: Übergangsfrist für Bulgarien und Rumänien verlängert (zuletzt geändert am 28.05.2014)

Bern, Medienmitteilung, 28.05.2014

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die vorübergehenden Einschränkungen für bulgarische und rumänische Arbeitskräfte um zwei Jahre zu verlängern. Der Inländervorrang, die Kontingente sowie die Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen werden demnach aufrechterhalten. Die letzte Verlängerung der Übergangsfrist gilt gestützt auf das Protokoll II zum Freizügigkeitsabkommen mit der EU bis zum 31. Mai 2016. Damit schöpft die Schweiz das vollständige Übergangsregime für Rumänien und Bulgarien aus. Die Verlängerung wahrt die Kontinuität der Entscheide des Bundesrates der letzten Jahre in Bezug auf die schrittweise Öffnung des schweizerischen Arbeitsmarkts für die neuen EU-Mitgliedstaaten.

Seit dem 1. Juni 2009 gilt zwischen der Schweiz sowie den Staaten Bulgarien und Rumänien das Freizügigkeitsabkommen (FZA). Das Abkommen gibt den Vertragsparteien das Recht, in der Übergangsfrist während maximal sieben Jahren den Zugang zum Arbeitsmarkt zu beschränken. Die Übergangsfrist ist in drei verschiedene Phasen unterteilt. Während der letzten Phase kann die Schweiz die Beschränkungen im Falle ernsthafter Störungen ihres Arbeitsmarktes oder bei einer Gefahr solcher Störungen aufrechterhalten.

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Beschränkungen für alle angestellten Arbeitnehmenden sowie Dienstleistungserbringer bestimmter Branchen (Gartenbau-, Bau-, Reinigungs- und Sicherheitsgewerbe) vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2016 weiterzuführen.

Ständige Wohnbevölkerung aus diesen Ländern angestiegen

Die Nachfrage nach den im FZA festgelegten Kontingenten für Arbeitnehmende aus Bulgarien und Rumänien war bisher gross: Die Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen B wurden in den letzten Jahren jeweils vollständig ausgeschöpft. Ende 2013 wohnten 15 199 bulgarische und rumänische Staatsangehörige längerfristig in der Schweiz. Die ständige Wohnbevölkerung aus diesen beiden Ländern ist damit 2013 um 18,1 % angestiegen. Sie bleibt aber im Vergleich zur gesamten ständigen Wohnbevölkerung aus der EU/EFTA gering (0,8 %).

Die Verlängerung der Übergangsfrist ist im Freizügigkeitsabkommen und in seinen Protokollen festgelegt. Die Übergangsfristen wurden bereits gegenüber den Mitgliedstaaten der EU-17 und EU-8 ausgeschöpft.


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