Kabotage bei Flixbus: Strafgericht Basel-Stadt stützt Strafbescheid des BAV

Medienmitteilung, 28.09.2018

Ein Fernbus-Unternehmen ist im Rahmen der Zumutbarkeit dafür verantwortlich, dass das Kabotageverbot bei grenzüberschreitenden Fernbus-Reisen eingehalten wird. Das Strafgericht Basel-Stadt hat in einem Urteil einen entsprechenden Strafbescheid des Bundesamts für Verkehr BAV gegen die FlixBus Group gestützt. FlixBus DACH GmbH wurde zu einer Busse von 3000 Franken verurteilt.

Im März 2017 hat das BAV gegen Flixbus einen Strafbescheid wegen Verletzung des Kabotageverbots ausgesprochen. 2016 war bei einer Kontrolle im Raum Basel festgestellt worden, dass ein Fahrgast einen Flixbus für eine Reise innerhalb der Schweiz genutzt hatte. Aufgrund des Kabotageverbots im internationalen Fernbus-Verkehr muss für jede Reise jedoch Start- oder Zielort ausserhalb der Schweiz liegen. Sowohl das hier anwendbare Landverkehrsabkommen Schweiz/EU als auch die übrigen Abkommen mit Drittstaaten verbieten die Kabotage.

Die FlixBus Group argumentierte vor Gericht, dass sie genügend vorgekehrt habe, um das Kabotageverbot einzuhalten. Vorliegend hatte jedoch der Chauffeur dem Fahrgast, von Zürich herkommend, ausdrücklich erlaubt, die Reise bereits in Basel zu beenden. Das Strafgericht Basel-Stadt stützt in seinem Urteil die Haltung des BAV, dass vorliegend die FlixBus  für die Einhaltung des Kabotageverbots verantwortlich ist. Es verurteilte die FlixBus DACH GmbH zu einer Busse von 3000 Franken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auf internationalen Fahrten dürfen Fernbus-Unternehmen keine Reisenden auf Strecken nur innerhalb der Schweiz transportieren. Für die Kontrolle des Kabotageverbots sind die Kantone (Polizei) sowie die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig, welche allfällig festgestellte Verstösse gegen das Verbot dem BAV melden.


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