Jachten und Klein- und Küstenboote

Jacht
Jacht (Baujahr 1982) © Jachtinhaber gratis zur Verfügung

Die schweizerischen Jachten dürfen ausschliesslich für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt verwendet werden. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ist zuständig für ihre Registrierung. Es stellt auch Flaggenbestätigungen für Klein- und Küstenboote aus, die in ausländischen Binnengewässern und in Küstengewässern fahren.

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) ist zuständig für die Registrierung von Jachten und Klein- und Küstenbooten unter Schweizer Flagge.

Jachten

Das SSA prüft, ob die rechtlichen und technischen Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind, und erteilt den Gesuchstellern den Flaggenschein. Zum Eintrag berechtigt sind schweizerische Privatpersonen und Vereine, die die Sport- und Vergnügungsschifffahrt zum Ziel haben. Zurzeit fahren rund 1500 Jachten unter schweizerischer Flagge. Sie dürfen ausschliesslich für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt benutzt werden. Der gewerbsmässige Transport von Menschen und Gütern ist nicht erlaubt.

Das SSA beaufsichtigt die Prüfungsstelle, die mit der Prüfungsabnahme und der Ausstellung des schweizerischen Fähigkeitsausweises zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis) betraut ist. Seit 2007 gibt die Prüfungsstelle einen einheitlichen, international anerkannten schweizerischen Fähigkeitsausweis im Kreditkartenformat ab.

Klein- und Küstenboote

Das SSA erteilt Flaggenbestätigungen für Klein- und Küstenboote, die in ausländischen Binnengewässern und in Küstengewässern fahren, wenn die kantonalen Schiffsausweise von den betreffenden ausländischen Staaten nicht anerkannt werden. Diese Boote unterliegen nicht denselben technischen Vorschriften wie die Jachten. Schiffe, die ins Schweizerische Jachtregister eingetragen werden können, werden nicht als Kleinboot registriert.

Ausstellung eines Flaggenscheins für Jachten

(entsprechend EC-Entwurfskategorie A oder B)

Der Flaggenschein gilt für die Schifffahrt auf See und in ausländischen Gewässern. Grundlage für dessen Ausstellung ist Artikel 5 der Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See vom 15. März 1971 (Jachtenverordnung; SR 747.321.7).

Als hochseetüchtig gelten in der Regel Jachten mit bewohnbarer Kabine und selbstlenzendem Cockpit, die nach den Richtlinien des SSA ausgerüstet werden können.

Ohne SchweizerFlaggenschein darf die Schweizer Flagge zur See nicht geführt werden. Zuwiderhandlungen sind nach Artikel 143 des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (SSG; SR 747.30) strafbar.

Insbesondere sind die Bestimmungen der Jachtenverordnung einzuhalten, wonach der gewerbsmässige Transport auf schweizerischen Jachten untersagt ist (Art. 17 SSG) und eine Jacht Dritten nur ausnahmsweise zur Benutzung überlassen werden darf (Art. 18 SSG). 

Ausstellung einer Flaggenbestätigung für Klein- und Küstenboote

(entsprechend EC-Entwurfskategorie C)

Die Flaggenbestätigung gilt für Küstengewässer und ausländische Binnenwasserstrassen. Grundlage für deren Ausstellung ist Artikel 12a der Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See vom 15.03.1971.

Für Boote, die in einem kantonalen Register eingetragen sind, ist keine Sicherheitsprüfung erforderlich, wenn der gültige Schiffsausweis im Original vorgewiesen wird. Für alle andern ist ein Sicherheitszeugnis einzureichen, das bestätigt, dass das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustand die Anforderungen für die Küstenfahrt erfüllt und entsprechend ausgerüstet ist. Dieses Zeugnis muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch ausgestellt sein.