Militärdienstpflicht nach der Rückkehr
Kehrt ein Auslandschweizer in die Schweiz zurück, ist er entsprechend seinem Alter und Tauglichkeit grundsätzlich wieder uneingeschränkt wehrpflichtig. Militärdienstpflichtige müssen sich innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Sektionschef zurückmelden und werden wieder zum Wehrdienst aufgeboten. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Auslandschweizer, die sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben und von der Armee nicht mehr benötigt werden. Sie unterstehen aber nach wie vor der Wehrpflicht. Das heisst, dass sie zivilschutz- und wehrersatzpflichtig sind.
Zivildienstpflichtige Personen müssen sich 14 Tage nach der Rückkehr in die Schweiz bei der zuständigen Regionalstelle melden. Die Adressen der regionalen Zivildienststellen finden Sie unter folgendem Link:
Zivildienst – Kontakt und Adressen
Junge Auslandschweizer, die Wohnsitz in der Schweiz nehmen, können bis zum vollendeten 25. Altersjahr zum Militär aufgeboten werden. Die Rekrutenschule kann bis zum Alter von 32 Jahren absolviert werden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
Führungsstab der Armee,
Personelles der Armee (FGG 1)
Wehrpflicht/Mutationen
Rodtmattstr. 110, 3003 Bern,
Tel.: +41 31 324 32 56![Call: +41 31 324 32 56]()
personelles.J1@vtg.admin.ch
Schweizer Armee – Auslandschweizer
Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport