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Veröffentlicht am 1. Februar 2026

Verbote und Beschränkung von Waffen

Das humanitäre Völkerrecht beschränkt oder verbietet Entwicklung, Besitz und Einsatz von gewissen Waffen.

Allgemeine Regeln

Das humanitäre Völkerrecht beschränkt oder verbietet Entwicklung, Besitz und Einsatz von gewissen Waffen. Die betroffenen Waffenkategorien erfüllen folgende Kriterien:

  • Waffen, die unvermeidlich zum Tod führen.
  • Waffen, die unnötiges Leid verursachen.
  • Waffen, die die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können oder deren Wirkungen nicht entsprechend den Vorschriften des humanitären Völkerrechts begrenzt werden können.
  • Waffen, die ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen

Aufgrund dieser vier Kriterien sind eine Reihe von Waffen durch internationale Übereinkommen ausdrücklich verboten, darunter Anti-Personenminen, Streumunition, Blendlaserwaffen, Dum-Dum-Geschosse sowie biologische und chemische Waffen. Einige dieser Verbote sind heute völkergewohnheitsrechtlicher Natur.

Der Einsatz von Waffen in einem bewaffneten Konflikt wird zudem durch die allgemeinen Regeln und Grundsätze des humanitären Völkerrechts eingeschränkt. Dieses schreibt insbesondere vor, welche Massnahmen getroffen werden müssen, um die Auswirkungen der Kriegsführung auf die Zivilbevölkerung und auf zivile Objekte zu minimieren. Die wichtigsten Regeln des humanitären Völkerrechts für den Waffeneinsatz sind:

  • die Verpflichtung, zwischen zivilen und militärischen Objekten zu unterscheiden
  • das Verbot unterschiedsloser Angriffe
  • die Verpflichtung, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu achten
  • die Verpflichtung, Vorkehrungen zu treffen, um die Folgen eines Angriffs für die Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten

Diese Regeln sind Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts und finden daher Anwendung auf jede Konfliktpartei – auf Staaten ebenso wie auf nichtstaatliche bewaffnete Gruppen – unabhängig davon, ob ein Staat einem entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag beigetreten ist.

Kontakt

EDA Sektion Humanitäres Völkerrecht und internationale Strafjustiz
Kochergasse 10
3003 Bern