Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 1. Februar 2026

Humanitäres Völkerrecht

Das humanitäre Völkerrecht (HVR) ist ein Regelwerk, das darauf abzielt, die Auswirkungen von bewaffneten Konflikten zu begrenzen. Es regelt die Kriegsführung und schützt die Opfer von bewaffneten Konflikten. Es ist in allen internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten anwendbar, unabhängig von ihrer Legitimation oder den Gründen, die zur Rechtfertigung der Gewaltanwendung geltend gemacht werden.

Verpflichtungen der Konfliktparteien nach dem humanitären Völkerrecht

  • Angriffe gegen Zivilpersonen und zivile Objekte sind verboten. Konfliktparteien müssen zu jeder Zeit zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen oder zivilen Objekten unterscheiden.
  • Der Angriff auf militärische Ziele ist verboten, wenn mit unverhältnismässigen Verlusten unter der Zivilbevölkerung oder unverhältnismässigen Schäden an zivilen Objekten oder der Umwelt zu rechnen ist. Die Konfliktparteien müssen bei Angriffen alle machbaren Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte treffen.
  • Der Gebrauch von Zivilpersonen als Schutzschilder ist verboten.
  • Der Missbrauch der Embleme der Genfer Konventionen ist verboten.
  • Waffen, die unterschiedslos wirken, unnötiges Leiden oder massive Umweltschäden verursachen, sind verboten. Darunter fallen zum Beispiel biologische und chemische Waffen, blindmachende Laserwaffen oder Kugeln, die sich leicht im menschlichen Körper ausbreiten.

Rechtsquellen des humanitären Völkerrechts

  • Die vier Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle schützen Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen. Internierte Zivilpersonen, Kriegsgefangene und andere verletzliche Personen dürfen nicht misshandelt werden. Verletzte sind zu bergen und zu pflegen.
  • Das erste Zusatzprotokoll von 1977, das Haager Abkommen von 1907 und das Übereinkommen von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung bestimmter konventioneller Waffen und seine Protokolle schränken die Mittel und Methoden der Kriegsführung ein.
  • Die meisten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kriegsführung sind gewohnheitsrechtlicher Natur.

Geltende Normen nach Art des Konflikts

In Situationen bewaffneter Konflikte, einschliesslich Besatzungen ist das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien, ob Staaten oder nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, zu beachten:

  • Bei Kampfhandlungen zwischen Staaten (internationale bewaffnete Konflikte) kommen alle vier Genfer Konventionen, das erste Zusatzprotokoll von 1977, das Haager Abkommen von 1907 und das Gewohnheitsrecht zur Anwendung.
  • Bei internen bewaffneten Konflikten sind die anwendbaren Vertragsregeln etwas spärlicher. Nur der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Konventionen sowie das zweite Zusatzprotokoll von 1977 und das Gewohnheitsrecht sind anwendbar.

Kriegsverbrechen

Das humanitäre Völkerrecht muss nicht nur von den Konfliktparteien, sondern von allen Einzelpersonen, die an den Feindseligkeiten teilnehmen, eingehalten werden. Schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts gelten in der Regel als Kriegsverbrechen. Beispiele für Kriegsverbrechen sind insbesondere:

  • Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen
  • Vergewaltigung
  • Angriffe auf die Zivilbevölkerung
  • rechtswidrige Vertreibung der Zivilbevölkerung
  • Geiselnahme
  • Einsatz von Kindersoldaten

Bei schweren Verletzungen der Genfer Konventionen ist jeder Staat verpflichtet, die mutmasslichen Täter entweder strafrechtlich zu verfolgen oder zur Strafverfolgung an einen anderen Staat oder an ein internationales Strafgericht auszuliefern (Prinzip aut dedere aut judicare).

1. Februar 2026

Genfer Konventionen

Die vier Genfer Konventionen von 1949 und die zwei Zusatzprotokolle von 1977 sowie das Zusatzprotokoll von 2005 bilden den Kern des humanitären Völkerrechts.

1. Februar 2026

Engagement der Schweiz als Vertragspartei der Genfer Konventionen

Die Einhaltung, Stärkung und Förderung des humanitären Völkerrechts gehören zu den aussenpolitischen Prioritäten der Schweiz.

1. Februar 2026

Das Interdepartementale Komitee für humanitäres Völkerrecht

Das Interdepartementale Komitee für Humanitäres Völkerrecht (HVRK) fördert und koordiniert die nationale Umsetzung des humanitären Völkerrechts sowie seine nationale und weltweite Verbreitung.

1. Februar 2026

Zwischenstaatlicher Prozess für die bessere Einhaltung des humanitären Völkerrechts (2015-2019)

Auf der Basis einer Resolution der Konferenz vom Roten Kreuz und Roten Halbmond führten die Schweiz und das IKRK zwischen 2015 und 2019 gemeinsam einen zwischenstaatlichen Prozess für die bessere Einhaltung des humanitären Völkerrechts.

1. Februar 2026

Internationale humanitäre Ermittlungskommission

Die IHEK ist ein Expertenorgan, das durch das erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen geschafft wurde, das mutmassliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts untersucht.

1. Februar 2026

Private Sicherheitsunternehmen

Anfang der 2000er-Jahre gab der zunehmende Einsatz privater Militär- und Sicherheitsunternehmen in bewaffneten Konflikten Anlass zu Besorgnis über die möglichen Folgen für den Schutz der Zivilbevölkerung. In Anbetracht der humanitären Herausforderungen lancierten die Schweiz und das IKRK deshalb eine gemeinsame Initiative. Diese führte 2008 zur Annahme des Montreux-Dokuments.

1. Februar 2026

Freiwilliger Bericht zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts

Die Schweiz veröffentlichte in 2024 ihren zweiten freiwilligen Bericht zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts (HVR), mit einem umfassenden Einblick in die nationale Umsetzung des HVR sowie einen Aktionsplan mit konkreten Massnahmen.

1. Februar 2026

Verbote und Beschränkung von Waffen

Das humanitäre Völkerrecht beschränkt oder verbietet Entwicklung, Besitz und Einsatz von gewissen Waffen.

Kontakt

EDA Sektion Humanitäres Völkerrecht und internationale Strafjustiz
Kochergasse 10
3003 Bern