Nach der Endabrechnung wird Ihnen der allfällige Saldo in Rechnung gestellt oder zurückerstattet.
Bei einer Bestellung über die zuständige Schweizer Vertretung ist je nach dem betreffenden Zivilstandsamt mit einer Zusendung frühestens nach 30 Werktagen zu rechnen.
Die Schweizer Vertretungen behalten sich das Recht vor, die Beträge jederzeit an die Entwicklung des Wechselkurses anzupassen.
Zur Übermittlung eines von einer schweizerischen Behörde ausgestellten Dokuments an eine ausländische Behörde ist in der Regel eine Beglaubigung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung oder eine Beglaubigung durch Apostille erforderlich. Informationen dazu finden Sie unter der Rubrik Beglaubigungen.