BVET erlässt Verordnung zur Verhinderung einer Einschleppung der Vogelgrippe aus Italien

Medienmitteilung, 13.09.2013

Bern, 13.09.2013 - Nach dem Ausbruch der Vogelgrippe (Aviäre Influenza) in mehreren Geflügelbetrieben in Norditalien ergreift das Bundesamt für Veterinärwesen BVET Massnahmen und erlässt eine Verordnung zur Verhinderung einer Einschleppung des Virus in die Schweiz.

Seit Mitte August wurde in mehreren Betrieben in der norditalienischen Region Emilia-Romagna Geflügel untersucht und dabei eine Infektion mit der Aviären Influenza festgestellt. Die Regierung liess die betroffenen Bestände töten und errichtete Schutz- und Überwachungszonen.

Die Aviäre Influenza ist eine hochansteckende Tierseuche und betrifft alle Vogelarten, besonders jedoch Hühner und Truten. Die Übertragung der Krankheit erfolgt über das Einatmen von kontaminierten Tröpfchen von ausgeniestem Schleim oder über das Einatmen erregerhaltigen Staubes von Kot. Aufgrund der schnellen Verbreitung der Krankheit und um eine Ausbreitung in die Schweiz zu verhindern, erlässt das BVET eine Verordnung. Damit wird  auch dem Landwirtschaftsabkommen mit der EU von 1999 Rechnung getragen, gemäss welchem die Schweiz von der EU getroffene Schutzmassnahmen grundsätzlich übernehmen muss. Die Verordnung regelt die Einfuhr von Geflügel und Geflügelprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Sperrzonen in Italien. Die betroffenen Zonen liegen im nordöstlichen Teil Italiens in der Nähe von Bologna und Ravenna.

Es gilt ein Einfuhrverbot für rohes Geflügelfleisch aus den Schutzzonen, für Konsumeier grundsätzlich aus den Schutz- und Überwachungszonen und für lebendes Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken sowie Bruteier aus den Schutz- und Überwachungszonen, sowie weiteren Sperrgebieten. Die Einfuhr von Eintagsküken und Bruteier aus weiteren Sperrgebieten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, da diese ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung der Seuche darstellen.

Die Eidgenössische Zollverwaltung hält verdächtige Sendungen zurück und übermittelt dem BVET die zur weiteren Abklärung erforderlichen Zolldokumente. Nicht vorschriftsgemässe Sendungen werden vom BVET zurückgewiesen oder in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden eingezogen.

Die Verordnung tritt am 13. September 2013 in Kraft.

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Tel: 031 323 84 96

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