Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerinnen und Bürger können ein Gesuch um Entlassung aus dem Bürgerrecht stellen (Artikel 37 des Bürgerrechtsgesetzes, BüG),

  • wenn sie im Ausland wohnhaft sind und

  • wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. 

Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen. 

Schweizer Bürgerinnen oder Bürger, die das Bürgerrecht mehrerer Kantone besitzen, können ihr Gesuch beim Kanton ihrer Wahl einreichen. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht wird in diesem Fall von der Behörde des gewählten Heimatkantons ausgesprochen. Die Zustellung des Entscheides bewirkt den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.

Einbezug von minderjährigen Kindern in die Entlassung

Minderjährige Kinder werden in die Entlassung einbezogen, wenn sie:

  • unter der elterlichen Sorge der gesuchstellenden Person stehen;

  • im Ausland wohnhaft sind;

  • eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist;

  • der Entlassung schriftlich zugestimmt haben, sofern sie über 16 Jahre alt sind.