Warum müssen Geburten der Schweizerischen Vertretung gemeldet werden? Wie vorgehen?
Die Geburt in Polen Ihrer Tochter oder Ihres Sohnes wird den Schweizer Behörden nicht automatisch vom polnischen Zivilstandsamt gemeldet. Dafür sind Sie verantwortlich. Tun Sie dies möglichst rasch nach der Geburt.
Geburt Kind (Eltern verheiratet)
Besorgen Sie sich beim Standesamt des Geburtsortes eine vollständige Original-Geburtsurkunde (Odpis zupelny aktu urodzenia) des Kindes und senden Sie diese der Botschaft. Die Urkunde sollte nicht älter als sechs Monate sein.
Wir werden die Urkunde an Ihre Heimatgemeinde(n) zur Eintragung weiterleiten. Das Kind erwirbt durch die Geburt automatisch das Schweizer Bürgerrecht, unabhängig davon, ob der Vater, die Mutter oder beide Schweizer Bürger sind. Ohne Gegenbericht ist die Eintragung ordnungsgemäss erfolgt. Sie erhalten keine schriftliche Bestätigung der Heimatgemeinde über den Eintrag der Geburt.
Falls Sie ein Schweizer Familienbüchlein besitzen, kann auf Wunsch die Geburt Ihres Kindes darin eingetragen werden. Bitte übermitteln Sie das Büchlein zusammen mit der Geburtsurkunde. Der Eintrag ist gratis, wenn er zum Zeitpunkt der Meldung der Geburt erfolgt. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dies kostenpflichtig.
Falls Sie für Ihr Kind einen Reiseausweis (Pass und/oder Identitätskarte) wünschen, finden Sie die notwendigen Informationen im Kapitel „Pass/Identitiätskarte“. Ein Reiseausweis kann nach erfolgter Eintragung im Infostar oder auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden.
Geburt Kind (Eltern nicht verheiratet)
1. Besorgen Sie sich beim Standesamt des Geburtsortes eine vollständige Original-Geburtsurkunde (Odpis zupelny aktu urodzenia) des Kindes und senden Sie diese an die Botschaft. Die Urkunde sollte nicht älter als sechs Monate sein. Hat der Vater das Kind formell anerkannt, sind folgende Dokumente einzureichen:
- Original-Geburtsurkunde mit Vermerk der Anerkennung
- Anekennungsurkunde
- Staatsangehörigkeitsbestätigung
2. Besorgen Sie zusätzlich beim zuständigen Standesamt folgende Original-Urkunden (nicht älter als 6 Monate) des ausländischen Partners:
- vollständige Geburtsurkunde der ausländischen Mutter oder des ausländischen Vaters
- Nachweis über die Nationalität des ausländischen Partners
- Nachweis über den Zivilstand des ausländischen Partners zur Zeit der Geburt
3. Senden Sie alle Urkunden an diese Botschaft. Die Urkunden sind für die Behörden in der Schweiz bestimmt und können nicht zurückgegeben werden.
4. Schweizer Staatsbürgerschaft und Reiseausweise:
Falls die ledige Mutter des Kindes Schweizer Bürgerin ist, erwirbt das Kind ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft. Ist der ledige Vater Schweizer Bürger und hat er das Kind anerkannt, erwirbt es ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft, wenn es nach dem 1. Januar 2006 geboren ist. Wenn die Geburt vor dem 1. Januar 2006 erfolgte, kann es unter gewissen Bedingungen erleichtert eingebürgert werden. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Botschaft.
Falls das Kind Schweizer Bürger ist, kann nach erfolgter Eintragung im Infostar ein Reiseausweis (Pass oder Identitätskarte) beantragt werden.
Geburt Kind (andere Fälle)
Bitte kontaktieren Sie diese Botschaft und erkundigen Sie sich nach den Akten, die zur Eintragung der Geburt in der Schweiz benötigt werden.