Ruhestand im Ausland

Informieren Sie sich eingehend über den Ruhestand in Ihrem Wohnland und den damit verbundenen Herausforderungen. Eine frühzeitige Planung lohnt sich.

Neun Schritte zur Vorbereitung des Ruhestands im Ausland. © EDA/BOLD AG

Broschüre «Für einen sorgenlosen Ruhestand im Ausland»

Auch wenn der Ruhestand noch fern scheint, lohnt es sich, ihn frühzeitig zu planen. Im Ausland sind staatliche Unterstützungen sowie familiäre und soziale Bindungen möglicherweise nicht so präsent wie in der Schweiz. Es empfiehlt sich deshalb, vorzusorgen, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten, wenn man plötzlich auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder sonst seine Selbständigkeit verlieren sollte. 

Die folgende Broschüre kann Sie bei der Planung unterstützen:

Für einen sorgenlosen Ruhestand im Ausland – Prävention & Informationen (PDF, 4 Seiten, 2.1 MB, Deutsch)

Gesundheit und Prävention

Klären Sie vor Ihrem geplanten Ruhestand im Ausland insbesondere auch die Gesundheitsversorgung im Zielland ab und besprechen Sie Ihre Situation und Bedürfnisse allenfalls vorgängig mit Ihrem Hausarzt / Ihrer Hausärztin. Weitere Informationen zu Gesundheit und Prävention können Sie den nachfolgenden Rubriken entnehmen.

Finanzielles

Zu einer guten Vorbereitung für Ihren Ruhestand im Ausland gehören insbesondere auch Abklärungen zu Ihrer finanziellen Situation. Nehmen Sie daher frühzeitig Kontakt mit den entsprechenden Institutionen in Bezug auf die Auszahlung Ihrer Renten und Versicherungen auf.

Krankenkasse

In Bezug auf die Krankenkasse gelten unterschiedliche Bestimmungen, je nachdem Sie sich in einem Land innerhalb der EU/EFTA oder in einem Drittstaat niederlassen. Beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und wenden Sie sich an die entsprechenden Stellen für ausführliche Informationen.

Unfallversicherung

Steuern

Bei einem definitiven Wegzug aus der Schweiz endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht jedoch weiterhin für das in der Schweiz befindliche unbewegliche Vermögen (z.B. Immobilien) und Geschäftserträge. Auf AHV-Renten wird in der Schweiz keine Quellensteuer erhoben. Kapitalleistungen von schweizerischen Pensionskassen und Einrichtungen der gebundenen Vorsorge (2. Säule, Säule 3a) unterliegen hingegen immer der Quellenbesteuerung. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, wird die Quellensteuer auf Gesuch hin zurückerstattet. Für Ruhegehälter (Renten) sowie Verwaltungsratshonorare wird nur dann eine Quellensteuer abgezogen, sofern das Besteuerungsrecht der Schweiz zukommt. Von Dividenden schweizerischer Gesellschaften, Obligationenzinsen schweizerischer Schuldner sowie von Zinsen schweizerischer Bankguthaben wird die Verrechnungssteuer (35%) abgezogen. Auch diese Steuer kann gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat teilweise (in Ausnahmefällen ganz) zurückgefordert werden. Welche Einkünfte und Vermögensteile im neuen Residenzland besteuert werden, hängt vom Steuerrecht des betreffenden Staates ab.

Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Staatsekretariats für Internationale Finanzfragen SIF.

Staatsekretariats für Internationale Finanzfragen SIF

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und Schweizer Banken

Tod

Was passiert nach Ihrem Tod? Haben Sie besondere Wünsche für Ihre Bestattung?

  • Wie sehen die lokalen Gebräuche für Bestattungen aus?
  • Wo möchte ich meine letzte Ruhestätte haben?
  • Wer finanziert meine Bestattung?
  • Möchte ich meine Organe spenden?

Verfassen Sie ein Dokument oder informieren Sie Ihre Angehörigen oder Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt über Ihre Wünsche. Dies können Sie in jedem Alter tun und Ihre Meinung jederzeit ändern. Melden Sie Ihrer Vertretung, wem Sie Ihre Wünsche mitgeteilt haben oder den Ort, an dem Sie ein solches Dokument hinterlegt haben.

Webinar Nachlassplanung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Schweizer Vertretung

Die Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern, die im Ausland leben, gehört zu einer der Kernaufgaben des EDA. Aber Vorsicht: Diese Unterstützung ist nicht absolut, auch besteht darauf kein Anspruch. Sie umfasst zudem nur Dienstleistungen, die zu den konsularischen Aufgaben gehören.

Die folgenden Dienstleistungen bietet die Schweizer Vertretung deshalb nicht an (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Alle lokalen Behördengänge (Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung, Erhalt von lokalen Hilfen,  Übersetzungen usw.)
  • Suche nach Altenheimen
  • Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen
  • Begleitung bei Arztbesuchen
  • Verwaltung oder Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit Schweizer Banken
  • Verwaltung oder Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit Immobilien

Eigenverantwortung 

Auslandschweizergesetz und –verordnung messen dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine zentrale Bedeutung zu. So trägt jede Person die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland und versucht, auftretende Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu meistern. Dies bedeutet, dass die Unterstützung der Schweizer Vertretung subsidiär erfolgt und dass insbesondere kein Anspruch auf konsularischen Schutz besteht.

Es liegt also in Ihrer Verantwortung, alles zu unternehmen und geeignete Lösungen zu suchen, damit Sie nicht in eine Notlage geraten. Aus diesem Grund müssen Sie auch Vorkehrungen für den Fall treffen, dass Sie nicht mehr eigenständig entscheiden können.