Coronavirus (COVID-19)
Die Schweizerische Botschaft in Algerien informiert, dass aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) bis auf Weiteres keine neuen Visumtermine vergeben werden. Alle Termine (mit Ausnahme der nationalen Visa), sind abgesagt. Algerien hat seinen Luftraum seit dem 17. März 2020 für kommerzielle Flüge vorübergehend gesperrt.
Die konsularischen Dienstleistungen (wie Beglaubigungen, Zivilstand und Einbürgerungen) sind, nach Terminvereinbarung, wieder verfügbar.
Bitte beachten Sie, dass das Tragen einer Maske in allen Bereichen obligatorisch ist und dass alle Signalisierungen des «Social Distancing» innerhalb der Schweizer Botschaft eingehalten werden müssen.
Die Schalter bleiben weiterhin für Schweizerbürger in Notfällen und nach Vereinbarung geöffnet.
Die Botschaft bleibt per E-Mail erreichbar:
alger@eda.admin.ch (Schweizerbürger, konsularische Angelegenheiten)
alger.visa@eda.admin.ch (dringende Visumanträge)
Die Botschaft steht Ihnen für weitere Fragen weiterhin zur Verfügung und hofft auf Ihr Verständnis.
Seit dem 08.02.2021 bestehen für die Einreise in die Schweiz neue besondere Bestimmungen: COVID-19 Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Stand 22.02.2021). Die BAG-Liste der Risikoländer regelt, wer bei Ankunft in der Schweiz in Quarantäne muss.
Für die Einreise mit dem Flugzeug gelten folgende Bestimmungen:
Für die Einreise aus einem Land, welches auf der BAG-Liste der Risikoländer steht, gelten folgende Bestimmungen:
*Negativer Covid-Test vor Abflug in die Schweiz:
Entweder PCR-Test (molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2, durchgeführt maximal 72 Stunden vor dem Abflug) oder Sars-CoV-2-Schnelltest (durchgeführt maximal 24 Stunden vor dem Abflug).
- Das EDA entscheidet nicht über Ausnahmen vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses.
- Das EDA hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Fluggesellschaften.
- Fluggesellschaften entscheiden selber über den Zutritt von Passagieren zum Flugzeug.
*Negativer Covid-Test bei Einreise in die Schweiz
Sofern der negative Covid-Test vor mehr als 72 Stunden vor der Einreise in die Schweiz durchgeführt wurde, müssen sich Einreisende bei ihrer Ankunft in der Schweiz unverzüglich auf eigene Kosten erneut testen lassen.
Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht sind in Artikel 8 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs aufgelistet. Zu den Ausnahmen gehören gemäss FAQ’s des BAG ebenfalls Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder einem von der Schweiz ausgestellten Aufenthaltstitel mit fehlender Möglichkeit, sich innert nützlicher Frist oder mit vernünftigem Aufwand testen zu lassen. Die Selbstdeklaration «Fehlende Möglichkeit Test» finden Sie auf der Internetseite des BAG unter «Dokumente» in deutscher und englischer Sprache.
- Das EDA stellt keine Bestätigungen für ärztliche Atteste aus.
- Das EDA übersetzt weder Covid-Testergebnisse noch ärztliche Atteste.
Die Auslandvertretungen erteilen keine Auskünfte zu den Bestimmungen der Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht. Betroffene Personen wenden sich direkt an das BAG.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAG sowie in dessen FAQ’s.