Das Schweizerische Generalkonsulat beglaubigt Unterschriften physischer Personen, öffentlich beeidigter Übersetzer und Angestellter von Zivilstandsämtern (cartórios, bzw. tabelionatos de notas). Die Übersetzer und Angestellten von Zivilstandsämtern müssen im jeweiligen Konsulat registriert sein.
Falls die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt, um ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen, ist der/die Antragsteller/in gebeten, direkt bei der brasilianischen Vertretung bzw. Filiale der entsprechenden Bank vorzusprechen. Nur die Bank selbst und nicht das Schweizerische Generalkonsulat ist berechtigt, Unterschriften zu diesem Zweck zu beglaubigen.
Handelt es sich um Erbangelegenheiten, treten Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Konsulat in Verbindung um genauere Informationen zu erhalten.
Beachten Sie bitte, dass das Konsulat nicht den Inhalt des Dokumentes beglaubigt, sondern allein die Unterschrift (des/der Antragsteller/in, des Übersetzers oder des Angestellten des Zivilstandsamtes).
Es ist nicht möglich, ein leeres Dokument nur mit der Unterschrift beglaubigen zu lassen.
Ein Dokument kann nur beglaubigt werden, wenn es in der Schweiz verwendet wird und Schweizerischen Interessen dient. Der Inhalt der Dokumente muss dies deutlich erkennen lassen. Das Schweizer Interesse muss klar ersichtlich sein, entweder aus dem zu beglaubigenden Dokument selbst oder aber in einer separaten Erklärung, die von der(n) involvierten Schweizer Institution(en)/Firma(en) direkt ans jeweilige Konsulat geschickt oder gefaxt wird.
Zudem kann sich das Konsulat das Recht vorbehalten, zusätzliche Dokumente einzufordern oder vorab die Beglaubigung des Dokumentes durch das brasilianische Aussenministerium MRE zu verlangen.
In einzelnen Fällen muss das Dossier für den Entscheid der Zentrale des Schweizerischen Aussenministeriums EDA unterbreitet werden.
Beachten Sie bitte, dass das Konsulat für eine Beglaubigung 1 bis 3 Arbeitstage benötigt.