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Geburt
Die Geburt Ihres Kindes muss Ihrer Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die Daten in den verschiedenen Schweizer Registern aktualisiert werden können.
Findet eine Geburt im Ausland statt, wird die Schweizer Vertretung von den ausländischen Behörden nicht immer informiert. Deshalb müssen Sie ihr die notwendigen Dokumente zustellen. Die Zivilstandsbehörde in der Schweiz ist für die Eintragung der Geburt in ihr Register zuständig.
Fand die Geburt in der Schweiz statt, müssen Sie diese ebenfalls im Auslandschweizerregister eintragen lassen.
- Original der Geburtsurkunde des Kindes
- Wenn Sie über einen Schweizer Familienausweis (ehemals Familienbüchlein) verfügen, den bzw. das Sie aktualisieren möchten, reichen Sie das Original bitte ebenfalls bei Ihrer Vertretung ein.
Eine im Ausland erfolgte Geburt muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Für Eltern, die ihre Heirat noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister haben eintragen lassen:
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgende Dokumente zukommen:
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Melden Sie die Geburt Ihres Kindes online:
- Original der Geburtsurkunde des Kindes
- Original der offiziellen Bestätigung des Kindesverhältnisses oder Vaterschaftsanerkennung
- Original der Geburtsurkunde
- Original der Urkunde über den Zivilstand zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
a) Ledigkeitsbescheinigung
b) Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk
c) Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Original mit Rechtskraftvermerk
d) Todesurkunde der verstorbenen Ehegattin / des verstorbenen Ehegatten - Original der Wohnsitzbescheinigung
- Kopie des Reisepasses
Eine im Ausland erfolgte Geburt muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgende Dokumente zukommen:
Für den ausländischen Elternteil, der noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen ist:
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Melden Sie die Geburt Ihres Kindes online:
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
oder - Kopie des Schweizer Familienausweises (ehemals Familienbüchlein) mit Eintrag des Kindes, falls vorhanden
Eine in der Schweiz erfolgte Geburt muss auch der Schweizer Auslandvertretung, die für den Wohnort des Kindes zuständig ist, gemeldet werden, damit sie die Daten im Auslandschweizerregister aktualisieren kann. Das Verfahren ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu eines der beiden folgenden Dokumente zukommen (in Papier- oder elektronischer Form):
Melden Sie die Geburt Ihres Kindes online:
Bei einer im Ausland erfolgten Geburt können Sie die Geburtsurkunde bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bestellen.
Bestellung einer Geburtsurkunde in der Schweiz:
Für Informationen zum Schweizer Bürgerrecht:
Wie werden oder bleiben Ihre Kinder Schweizerin oder Schweizer? (PDF, 2 Seiten, 316.8 kB, Deutsch)
Für Fragen zum Bürgerrecht des Geburtslandes wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden des jeweiligen Landes.
Ein ordentlicher Schweizer Identitätsausweis kann erst ausgestellt werden, wenn die Geburt des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde bzw. wenn das Schweizer Bürgerrecht des Kindes von der zuständigen Zivilstandsbehörde bestätigt wurde. In dringenden Fällen kontaktieren Sie bitte Ihre Schweizer Vertretung.
Für die ausländische Aufenthaltsbewilligung Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an die zuständige ausländische Behörde.