(V)
Von der Visumpflicht ausgenommen sind Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaates oder eines gültigen D-Visums in Verbindung mit einem anerkannten Reisedokument.
(M: D, S)
Von der Visumpflicht ausgenommen sind Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Service Passport) für folgende Reisezwecke: offizielle Mission und andere Reisegründe, ohne Erwerbstätigkeit.
(V1)
Visumpflicht im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;
- anderer Art, sofern diese länger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert.
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind.
(TLS-1)
Die Visumbefreiung gilt provisorisch, unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates zur Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV).