Ehe für alle − Gesetzesreform am 1. Juli 2022
Medienmitteilung, 21.06.2022
Die Schweiz anerkennt die Ehe für gleichgeschlechtliche Personen und lässt sie ab dem 1. Juli 2022 zu. Ab diesem Datum können in der Schweiz keine eingetragenen Partnerschaften mehr geschlossen werden.
Die «Ehe für alle» wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 von einer klaren Mehrheit der Stimmberechtigten und von allen Kantonen angenommen. Das Parlament hat in den Übergangsbestimmungen eine zweistufige Inkraftsetzung beschlossen. Demnach tritt eine einzelne Bestimmung (Art. 9g Abs. 2 SchlT ZGB) bereits am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie betrifft den Güterstand von gleichgeschlechtlichen Paaren, die im Ausland eine Ehe geschlossen haben, welche in der Schweiz bisher als eingetragene Partnerschaft anerkannt wurde (vgl. unten).
Das Gesetz sieht vor, dass die eigentliche Vorlage sechs Monate später in Kraft tritt. Gleichgeschlechtliche Paare können folglich ab dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens kann allerdings bereits vor diesem Datum eingereicht werden. Hingegen kann die Umwandlungserklärung ab dem 1. Juli 2022 jederzeit bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz oder bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland persönlich von beiden Partnerinnen oder Partner gemeinsam abgegeben werden. Interessierte nehmen dazu Kontakt mit der zuständigen Vertretung auf.
Gleichgeschlechtliche Paare können folglich ab dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch ohne spezielle Erklärung weitergeführt werden.
Eine in Italien geschlossene «Unione civile» wird in der Schweiz weiterhin als eingetragene Partnerschaft anerkannt und registriert (Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister einer eingetragenen Partnerschaft). Gleichgeschlechtliche Paare, welche nach dem 01.07.2022 in Italien eine «Unione civile» eingehen, können diese anschliessend nicht in eine Ehe umwandeln. Sie haben jedoch die Möglichkeit ein ordentliches Ehevorbereitungsverfahren zu durchlaufen und in der Schweiz zu heiraten, ohne die bestehende eingetragene Partnerschaft auflösen zu müssen.
- Erleichterte Einbürgerung der/s ausländischen Ehefrau/-mannes möglich (auch bei Wohnsitz im Ausland)
- Gemeinsame Adoption in der Schweiz möglich
- Zugang in der Schweiz zu Fortpflanzungsmedizin für verheiratete Frauenpaare
- Änderungen betreffend die Vorsorge und des Güterstandes
Wenn keine vermögens- bzw. ehevertragliche Abmachung geschlossen wurde und schweizerisches Recht anwendbar ist, unterliegen die Paare von Gesetzes wegen rückwirkend der Errungenschaftsbeteiligung. Informationen für Paare, welche den Güterstand der Gütertrennung beibehalten möchten.