Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die unbeschränkte Anerkennung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Börsenregulierung durch die EU erfüllt. Das Ziel des Bundesrates und die beste Lösung für alle betroffenen Marktakteure in der Schweiz und im Ausland bleibt eine rasche und unbefristete Verlängerung der Börsenäquivalenz.
Am 8. Juni 2018 kommunizierte der Bundesrat, bis zum 1. Dezember 2018 eine Eventualmassnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur einzuführen falls die Europäische Kommission die Börsenäquivalenz der Schweiz bis dahin noch nicht verlängert hat. Diese Schutzmassnahme wurde vom Bundesrat am 30. November 2018 verabschiedet und auf den gleichen Tag in Kraft gesetzt. Für ausländische Handelsplätze gilt somit ab dem 1. Januar 2019 eine Anerkennungspflicht, wenn sie Aktien von Schweizer Gesellschaften zum Handel zulassen oder den Handel mit solchen Aktien ermöglichen. Weitere Informationen zur Schutzmassnahme enthält das beiliegende Erläuterungsdokument.
Der Bundesrat betont weiterhin, dass diese Massnahme einzig dazu dient, die Funktionsweise der Schweizer Börseninfrastruktur zu schützen. Sie ist so gestaltet, dass sie in der Praxis keine Wirkung entfaltet, falls die Europäische Kommission die Börsenäquivalenz vor Ende 2018 verlängert.
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