Besondere rechtliche Bestimmungen
Für Fahrzeuglenkerinnen und -lenker gilt grundsätzlich eine Grenze von 0,5 Promille Blutalkoholgehalt, bei Anzeichen von Fahrunsicherheit sind es 0,3 Promille. Für Personen unter 21 sowie für Neulenkerinnen und -lenker während der Probezeit ist Alkohol am Steuer verboten (0 Promille).
Wer einen Parkschaden verursacht, muss warten bis die Polizei vor Ort ist. Das vorzeitige Verlassen des Unfallortes gilt als Fahrerflucht und wird strafrechtlich verfolgt (selbst wenn die Adresse hinterlegt wird).
Die Strafmasse für jugendliche Täterinnen und Täter sind in der Regel höher als in der Schweiz.
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden schon bei geringen Mengen und bei jeder Art von Drogen streng bestraft.