(V9)
Die Visumpflicht ist für Jugendliche mit Kollektivpass gemäss Europäischem Übereinkommen vom 16. Dezember 1961 aufgehoben.
(V12)
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Es besteht eine Visumpflicht:
bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert).
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind.
(M: D, S, SP)
Von der Visumpflicht ausgenommen sind Inhaber von Diplomaten-, Dienst- (Service Passport) und Sonderpässen für folgende Reisezwecke: offizielle Mission und andere Reisegründe, ohne Erwerbstätigkeit.