Eine Richtlinie aus dem Jahr 1973 der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) verbot die Diskriminierung von Versicherungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten der EWG. Die Richtlinie bezog sich auf die Ausübung und Aufnahme von Tätigkeiten im Bereich der Direktversicherungen, mit Ausnahme der Lebensversicherung. Nicht verboten war eine Ungleichbehandlung von Unternehmern aus Drittstaaten.
Deshalb war eine Diskriminierung von Schweizer Unternehmen nicht ausgeschlossen. Die Schweizer Versicherungswirtschaft hatte zu jener Zeit im EWG-Raum zahlreiche Niederlassungen. Sie war deshalb daran interessiert, den lokalen Versicherern gleichgestellt zu sein. Aus diesem Grund nahm die Schweiz mit der EWG Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Abkommens auf. 1982 wurde dieses paraphiert. Allerdings waren in der EWG in der Zwischenzeit weitere Bestimmungen erlassen worden, welche die EWG-Richtlinie von 1973 abänderten oder ergänzten. Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen wurde das Abkommen zwischen der Schweiz und der EWG überarbeitet. 1989 wurde es erneut paraphiert und im selben Jahr unterzeichnet.
Das Versicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU garantiert die gegenseitige Niederlassungsfreiheit
Schweizer Versicherer können gleichberechtigt Agenturen und Zweigniederlassungen im EU-Raum gründen oder erwerben. Gleiches gilt für EU-Versicherer in der Schweiz. Ein weiterer Nutzen des Abkommens besteht darin, dass eine Schweizer Versicherungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in der EU keine zusätzliche, auf die Zweigniederlassung begrenzte Solvenzberechnung und Kapitalhinterlegung vornehmen muss. Die Aufsichtsbehörde des EU-Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung beheimatet ist, stützt sich stattdessen auf die Solvenzbedeckung, welche die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA für die ganze Schweizer Versicherungsgesellschaft, inklusive der Zweigniederlassungen, fordert.
Das Versicherungsabkommen ist ausschliesslich auf den Bereich der direkten Schadensversicherung anwendbar (Hausrats-, Motorfahrzeug-, Reise-, Haftpflichtversicherungen usw.). Lebensversicherer, Rückversicherer sowie gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit fallen nicht in den Geltungsbereich des Abkommens. Zudem regelt das Abkommen nur die Niederlassungsfreiheit, nicht aber die freie grenzüberschreitende Versicherungstätigkeit.
Betreffend Privatversicherer sind seit 2011 in der Schweiz mit dem Swiss Solvency Test (SST) neue Solvenzanforderungen in Kraft. In der EU wurden die Solvenzanforderungen mit der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Versicherungsrichtlinie «Solvenz II» ebenfalls revidiert. Am 3. Juli 2018 haben die Schweiz und die EU die Anhänge des Versicherungsabkommens an die neuen Solvenzanforderungen angepasst. Unabhängig vom Versicherungsabkommen hatte die EU-Kommission bereits 2015 die Schweizer Regulierung und Aufsicht betreffend Privatversicherer mit dem europäischen Recht als gleichwertig anerkannt.
Chronologie
1993
- Inkrafttreten des Abkommens (01.01.1993)
1992
- Genehmigung durch das Parlament (30.01.1992)
1989
- Unterzeichnung des Abkommens (01.10.1989)