Belege zu den Angaben auf den Ursprungsnachweisen müssen nach geltendem Recht während mindestens dreier Jahre aufbewahrt werden. Je nach Freihandelsabkommen kann die Frist aber auch länger sein. Bisher war eine längere Aufbewahrungsfrist für Belege zu den Angaben auf Lieferantenerklärungen rechtlich nicht geregelt. Mit der Anpassung der Verordnung müssen auch solche Belege gemäss den Fristen des jeweiligen Freihandelsabkommens aufbewahrt werden. Das bedeutet, dass die Aufbewahrungsfrist auch für Lieferungen im Inland mit Lieferantenerklärungen gilt.
Die Anpassung war nötig, damit die Eidgenössische Zollverwaltung Überprüfungen im Ursprungsbereich lückenlos vornehmen kann.
Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (pdf, 27kb)
Adresse für Rückfragen:
Stefan Meinigg, stellvertretender Sektionschef,
Sektion Ursprung und Textilien, Oberzolldirektion
Tel. 031 322 65 38, stefan.meinigg@ezv.admin.ch
Herausgeber:
Der Bundesrat
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Eidgenössisches Finanzdepartement
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