Beim Fonds für die innere Sicherheit im Bereich des Grenzschutzes (kurz Fonds ISF-Grenze) handelt es sich um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung von besonders belasteten Schengen-Staaten. Dies sind Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und Seegrenzen oder wegen bedeutender internationaler Flughäfen auf Dauer hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der Bundesrat hat bereits am 6. Juni 2014 entschieden, die neue EU-Verordnung als eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands grundsätzlich zu übernehmen.
Effizientere Kontrollen und weniger illegale Einreisen
Der Fonds ISF-Grenze soll dazu beitragen, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Aussengrenzen der EU zu verbessern. Die Einreise von autorisierten Personen wird erleichtert und illegale Einreisen verringert. Zur Regelung ihrer Beteiligungsrechte und -pflichten werden die assoziierten Schengen-Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) mit der EU eine Zusatzvereinbarung abschliessen. Der Fonds gilt als Nachfolgeinstrument des Aussengrenzenfonds an dem sich die Schweiz seit 2009 beteiligte und der Ende 2013 ausgelaufen ist.
Für den Zeitraum 2014–2020 wurde für den Fonds ISF-Grenze ein Gesamtbetrag in Höhe von 2,76 Milliarden Euro festgesetzt (ohne Beiträge der assoziierten Staaten). Die exakte Höhe des Schweizer Beitrages lässt sich zurzeit noch nicht bestimmen. Sie hängt von den auszuhandelnden Modalitäten in der Zusatzvereinbarung ab. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement rechnet mit Jahresbeiträgen von rund 20 Millionen Franken und hat diese Mittel im Finanzplan 2016–2018 bereitgestellt.
Die Aussenpolitischen Kommissionen des National- und Ständerates wurden zum Verhandlungsmandat für die Zusatzvereinbarung konsultiert und haben diesem zugestimmt. Die Verhandlungen mit der EU werden aufgenommen, sobald die EU und die anderen assoziierten Staaten ihrerseits im Besitz eines Verhandlungsmandats sind.
Genehmigung durch die Bundesversammlung
Die Zusatzvereinbarung wird zusammen mit dem Notenaustausch zur Übernahme der neuen Verordnung den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet. Es sind keine Gesetzesänderungen erforderlich.
Adresse für Rückfragen:
Céline Kohlprath, Bundesamt für Migration, T +41 58 465 00 59
Informationsdienst EDA, T +41 58 462 31 53
Herausgeber:
Der Bundesrat,Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten