An seiner Sitzung vom 30. November 2018 hat der Bundesrat eine Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur verabschiedet. Die am gleichen Tag in Kraft getretene Verordnung führt ab dem 1. Januar 2019 eine Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze ein, welche Aktien von Schweizer Gesellschaften zum Handel zulassen.
Aufgrund des Entscheids der Europäischen Kommission zur befristeten Verlängerung der Börsenäquivalenz hat das EFD entsprechend seiner Kompetenz die Liste der Jurisdiktionen nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung angepasst, so dass nun auch die Handelsplätze in der EU die Voraussetzungen für die neue Anerkennung der Schweiz erfüllen (siehe Liste im Anhang). Die FINMA kann damit vorerst auch die betroffenen Handelsplätze in der EU auf den 1. Januar 2019 anerkennen. Die Handelsplätze müssen dazu kein Gesuch stellen. Die Verordnung bleibt somit zwar in Kraft, wird jedoch in der Praxis vorerst – d.h. für die Dauer der befristeten Verlängerung der Börsenäquivalenz durch die EU – keine Wirkung entfalten.
Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass die Schweiz – genauso wie andere Drittstaaten – sämtliche Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung der Börsenäquivalenz erfüllt. Eine unbefristete Verlängerung bleibt die beste Lösung für alle betroffenen Marktakteure in der Schweiz und im Ausland.
Weiterführende Informationen
Liste der Jurisdiktionen(pdf, 280kb)
Adresse für Rückfragen:
Frank Wettstein, Co-Leiter Kommunikation, Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF
Tel. +41 58 462 38 56, frank.wettstein@sif.admin.ch