EU bestätigt angemessenen Datenschutz in der Schweiz

Medienmitteilung, 15.01.2024

Das Datenschutzrecht der Schweiz entspricht nach wie vor dem europäischen Standard. Dies hält die Europäische Kommission in ihrem Bericht vom 15. Januar 2024 fest. Personendaten können somit weiterhin ohne zusätzliche Garantien aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat in die Schweiz übermittelt werden. Dies ist für den Wirtschaftsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz von grosser Bedeutung.

Die Europäische Kommission hat am 15. Januar 2024 ihren Bericht über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus von mehreren Drittstaaten veröffentlicht. Darin anerkennt sie, dass die Schweiz weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für Personendaten bietet.

Personendaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können somit auch in Zukunft in die Schweiz übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Garantien zur Sicherstellung eines ausreichenden Datenschutzniveaus erforderlich sind. Die unbürokratische grenzüberschreitende Datenübermittlung aus der EU oder aus dem EWR ist für den Schweizer Wirtschaftsstandort und die schweizerische Wettbewerbsfähigkeit zentral. Aufgrund der Tatsache, dass die EU der grösste Handelspartner der Schweiz ist, sind die Schweizer Unternehmen darauf angewiesen, dass die Zusammenarbeit reibungslos und ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann.

Die EU erkennt das Datenschutzniveau der Schweiz seit dem Jahr 2000 als angemessen an. Nach Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 veranlasste die Europäische Kommission im Frühling 2019 eine Neubeurteilung der Angemessenheit mehrerer Drittstaaten, darunter auch die Angemessenheit des Schweizer Datenschutzniveaus.

Wie die EU hat die Schweiz ihr Datenschutzrecht in den letzten Jahren ebenfalls weiterentwickelt- Dies um es an neue technologische Bedingungen anzupassen und um den Reformen auf europäischer und internationaler Ebene im Bereich des Datenschutzes Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen sind am 1. September 2023 in Kraft getreten und bilden die Voraussetzung für die Anerkennung der Angemessenheit durch die EU.

Auch die Schweiz entscheidet, welche Staaten aus Schweizer Sicht einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. Der Bundesrat veröffentlicht die entsprechende Länderliste als Anhang zur Datenschutzverordnung. Diese ist öffentlich zugänglich und für Datenverantwortliche rechtsverbindlich. Die Schweiz hat das Datenschutzniveau der EU- und EWR-Staaten als angemessen anerkannt.


Adresse für Rückfragen:

Camille Dubois, Bundesamt für Justiz, T +41 58 464 57 98, camille.dubois@bj.admin.ch


Herausgeber:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement