Erleichterte Einbürgerung der Ehepartnerin oder des Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers.

Ausländische Ehegatten von Auslandschweizerinnen oder -Schweizern können unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Artikel 21 Absatz 2 des Bürgerrechtsgesetzes, BüG).

Wichtiger Hinweis

Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt die Doppelbürgerschaft. Sie können also grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Es ist jedoch möglich, dass Sie bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Gesetzgebung Ihres Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte erteilen die Behörden des Herkunftsstaates.

Doppelte Staatsbürgerschaft