(V13)
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Es besteht eine Visumpflicht für Inhaber eines biometrischen oder nicht-biometrischen serbischen Reisepasses, der von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurde (V);
Es besteht eine Visumpflicht bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert).
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit: Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.
(M: D, S)
Von der Visumpflicht ausgenommen sind Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Service Passport) für folgende Reisezwecke: offizielle Mission und andere Reisegründe, ohne Erwerbstätigkeit.
(V12)
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Es besteht eine Visumpflicht bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert).
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit: Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.