Die Schweiz und das Vereinigte Königreich unterzeichnen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen

Medienmitteilung, 21.12.2023

Bundesrätin Karin Keller-Sutter und der britische Schatzkanzler Jeremy Hunt haben heute in Bern ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterzeichnet, das sogenannte Berne Financial Services Agreement. Das Abkommen stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und fördert die enge Zusammenarbeit zwischen den beiden bedeutenden internationalen Finanzplätzen.

Nach einem mehr als zweijährigen Verhandlungsprozess unterzeichneten die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Bundesrätin Karin Keller-Sutter, und der britische Schatzkanzler Jeremy Hunt ein in seinem Ansatz und Geltungsbereich weltweit einzigartiges Abkommen. Es wird die Zusammenarbeit zwischen zwei bedeutenden Finanzplätzen stärken. Gerade in einem herausfordernden Umfeld gibt das Berne Financial Services Agreement ein starkes Signal für offene und resiliente Finanzmärkte und demonstriert die internationale Handlungsfähigkeit der Schweiz.

Erstmals haben zwei Länder auf staatsvertraglicher Basis die Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen Rechts- und Aufsichtsrahmen in ausgewählten Gebieten im Finanzbereich aufgrund einer eingehenden Überprüfung gegenseitig anerkannt. Damit wird der Zugang zum Markt der jeweils anderen Partei ermöglicht oder vereinfacht. Dies wird ergänzt durch eine verstärkte Regulierungs- und Aufsichtskooperation, wodurch die Stabilität, Integrität wie auch der Kundenschutz gewährleistet werden.

Bundesrätin Karin Keller-Sutter zeigte sich mit dem Resultat der Verhandlungen zufrieden: «Dieses Abkommen trägt dazu bei, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz langfristig zu erhalten und zu stärken.»

Das Abkommen umfasst die Anerkennung der Gleichwertigkeit in den Bereichen Banken, Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen, Vermögensverwaltung und Finanzmarkt-infrastrukturen für professionelle Kunden. Bei den Finanzdienstleistungen, insbesondere der Vermögensverwaltung, wird die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit für Schweizer Anbieter ermöglicht. So können auf Grundlage des Abkommens britische Privatkunden mit einem Vermögen über 2 Millionen britische Pfund künftig grenzüberschreitend direkt bedient werden.

Im Versicherungsbereich erfasst das Berne Financial Services Agreement einzelne Bereiche des Nicht-Lebensversicherungsgeschäfts für grosse Unternehmenskunden, in welchen britische Versicherungsunternehmen künftig grenzüberschreitend tätig sein können. Davon ausgeschlossen sind insbesondere Unfall-, Kranken-, Autohaftpflichtversicherungen sowie Monopolversicherungen aller Art an professionelle Versicherungsnehmer. Das Vereinigte Königreich bekräftigt die Möglichkeit für Schweizer Firmen, grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen für grosse Firmenkunden unter dem geltenden britischen Recht zu erbringen. Auf Grundlage des Abkommens werden überdies ungebundene britische Versicherungsvermittler von der Lokalisierungspflicht gemäss dem überarbeiteten Versicherungsaufsichtsgesetz, das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, befreit.

Im Bereich der Anlageverwaltung bestätigt das Abkommen den bestehenden Zugang für die Werbung und das Angebot kollektiver Kapitalanlagen sowie die Delegation der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements. Für Finanzmarktinfrastrukturen anerkennt das Berne Financial Services Agreement die Gleichwertigkeit des relevanten Rahmens für zentrale Gegenparteien, bestätigt den bestehenden Rahmen in Bezug auf Handelsplätze und erleichtert die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen bei grenzüberschreitenden OTC-Derivatgeschäften.

Im Anschluss an die Unterzeichnung des Abkommens wird der Bundesrat eine Botschaft ausarbeiten und dem Parlament vorlegen. Das Abkommen bedarf der Genehmigung durch die Parlamente beider Länder, bevor es in Kraft treten kann.


Berne Financial Services Agreement – Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zur gegenseitigen Anerkennung im Finanzbereich (Vorabdruck)(pdf, 635kb)
Side letters(pdf, 217kb)
Faktenblatt(pdf, 239kb)


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