Beglaubigungen

Sie wurden aufgefordert, Ihre Unterschrift oder amtliche Stempel und Unterschrift auf einem Schriftstück beglaubigen zu lassen.

Gemäss der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (V-ASG) sind die Schweizer Vertretungen u.a. befugt, amtliche Stempel und Unterschriften des Empfangsstaates sowie private Unterschriften zu beglaubigen.

Eine Beglaubigung ist eine schriftliche Erklärung, mit der die Person, welche die Beglaubigung vornimmt (Magistratsperson, Verwaltungsbehörde, Notar) die Echtheit der Unterschriften oder Stempel auf einem amtlichen Dokument oder von privaten Unterschriften bezeugt, damit diese Unterschriften und/oder Stempel am Bestimmungsort des Dokuments als echt anerkannt werden. Der Beamte bestätigt ausschliesslich die Echtheit der Unterschriften. Er übernimmt keine Verantwortung für die Gültigkeit oder den Inhalt des Dokuments.

Die Schweizer Vertretungen müssen bei jedem Antrag u. a. prüfen, ob aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten die Befreiung von der diplomatischen oder  konsularischen Beglaubigung vorgesehen ist und ob Schweizer Interessen tangiert werden.

Die Schweizer Vertretungen behalten sich vor, ergänzende Informationen einzuholen und eine Beglaubigung abzulehnen, wenn das Risiko besteht, dass lokale Gesetzesvorschriften verletzt werden, oder wenn Reputationsrisiken für die Schweiz bestehen.

Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung V-ASG, SR 195.11)

Informationen über die Beglaubigung ausländischer Zivil- oder Personenstandsurkunden zwecks Registrierung von ausländischen Zivilstandsereignissen in der Schweiz, finden Sie auf dieser Website unter der Rubrik Zivilstand.

Haager Apostille

Durch die sogenannte Haager Apostille anerkennt ein Staat, der dem Haager Übereinkommen beigetreten ist, die Rechtswirksamkeit einer öffentlichen Urkunde, die in einem anderen Vertragsstaat ausgestellt wurde. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die Dokumente werden somit von der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt. Je nach Fall kann zusätzlich eine durch einen vereidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Sowohl die Schweiz als auch Portugal sind dem Haager Übereinkommen vom 5.Oktober 1961 beigetreten.

Haager Übereinkommen vom 5.Oktober 1961 (PDF, 136.1 kB)  

Schweiz

In der Schweiz sind die für die Beglaubigungen zuständige kantonale Behörde und die Bundeskanzlei in Bern verfugt, Apostillen auf öffentlichen Urkunden der Schweiz anzubringen.

Bundeskanzlei in Bern

Die Schweizer Vertretungen im Ausland sind nicht befugt, Apostillen anzubringen.

Internationale CIEC Dokumente

Für Urkunden, die gemäss CIEC-Übereinkommen mehrsprachig ausgestellt worden sind, namentlich Geburts-, Ehe- und Todesurkunden sowie Ehefähigkeitszeugnisse, sind keine Beglaubigung oder andere entsprechende Formerfordernisse, wie insbesondere Apostillen, notwendig.

Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) (fr)