Visa – Einreise in die Schweiz und Aufenthalt

COVID 19

Wichtige COVID 19 Information aktualisiert per 28.06.2021

Am 23. Juni 2021 hat der Bundesrat entschieden, die Einreisebeschränkungen für nachweislich geimpfte Personen aus Drittstaaten aufzuheben.

Für geimpfte Drittstaatsangehörige gelten ab dem 26. Juni 2021 wieder die ordentlichen Einreisebestimmungen.

Für nicht geimpfte und nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer, die aus Risikostaaten oder -regionen einreisen und keiner Ausnahmekategorie der Covid-19-Verordnung 3 angehören, bestehen weiterhin Einreisebeschränkungen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Mit dem Travelcheck können Sie prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie in die Schweiz einreisen dürfen.

Die Visumabteilung der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba akzeptiert nur Visumanträge für Schengen-Visa von geimpften Personen oder für Fälle von äußerster Notwendigkeit (Härtefälle).

Bitte beachten Sie:

Das Online-Buchungssystem für Termine ist deaktiviert. Um einen Termin zu vereinbaren, senden Sie bitte eine E-Mail an addisababa.visa@eda.admin.ch

Für geimpfte Personen: Geben Sie an, dass Sie geimpft sind oder vor Ihrer Abreise geimpft sein werden.

Für Situationen der äussersten Notwendigkeit (Härtefall): Reichen Sie per E-Mail die Nachweise der äussersten Notwendigkeit ein. Informationen zu den erforderlichen Nachweisen finden Sie auf der oben erwähnten Webseite des Staatssekretariats für Migration SEM.

Es ist mit langen Wartezeiten zu rechnen. Rechnen Sie genügend Vorlaufzeit für den Erhalt eines Termins zur Einreichung des Visaantrags ein.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Bitte beachten Sie die Informationen des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

Inhaber eines abgelaufenen Schengen-Visums, die das Visum aufgrund von Corona-Reisebeschränkungen nicht nutzen konnten, können kein kostenloses Ersatzvisum erhalten.

Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Drittstaatsangehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration (SEM).

SEM

Seit dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zu Schengen und Dublin zwischen der Schweiz und der EU (12. Dezember 2008) können die Vertretungen im Ausland je nach Aufenthaltsdauer und Reisezweck nachfolgende Kategorien von Visum erteilen. Bitte wählen Sie die Rubrik, welche für Sie zutrifft.

Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten möchten: z.B. Reisende für touristische Aufenthalte, Besuche, kurzfristige Sprachaufenthalte, Teilnahme an Konferenzen oder sportlichen/kulturellen Veranstaltungen, usw.

Nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz mehr als 90 Tage aufhalten möchten. Für die Erteilung dieses Visums ist die Bewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, das für den in der Schweiz angestrebten Aufenthaltsort zuständig ist. z.B. Studium in der Schweiz, Familiennachzug, Eheschliessung mit Wohnsitznahme, usw.

Flughafentransitvisum

Betrifft nur Staatsangehörige von bestimmten Ländern; diese brauchen ein Flughafentransitvisum, auch wenn sie den internationalen Flughafentransitraum nicht verlassen und nicht in den Schengen-Raum einreisen.

Arbeit / Arbeitsbewilligungen

Betrifft den Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Ein Visum wird erst erteilt, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.