Föderalismus

Die Schweiz setzt sich aus 26 Kantonen zusammen, die sich ihrerseits in mehr als 2’300 Gemeinden gliedern. Die politischen und gesetzgeberischen Kompetenzen sind aufgeteilt zwischen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden.

Parlamentskammer, Nationalrat
Parlamentskammer, Nationalrat. © EDA, Präsenz Schweiz

Der Name Eidgenossenschaft ist geschichtlich begründet, seit 1848 jedoch ist die Schweiz ein Bundesstaat. Der Bundesstaat mit Bern als Hauptstadt, die Kantone als Gliedstaaten und die Gemeinden teilen unter sich die Staatsgewalt. Auf allen drei Ebenen gibt es eine Legislative (Gesetzgebung) und eine Exekutive (Regierung). Die richterliche Gewalt wird ausschliesslich von Bund und Kantonen ausgeübt.

Achtung der Minderheiten

Der Bundesstaat gewährleistet nationale Einheit und kulturelle Vielfalt eines Landes, das sich aus mehreren religiösen und sprachlichen Gruppen zusammensetzt. Zusammen mit der direkten Demokratie, welche auch Volksinitiativen und Referenden zulässt, ist der Föderalismus einer der tragenden Pfeiler des politischen Systems in der Schweiz.

Damit alle 26 Kantone auf Bundesebene gleichberechtigt vertreten sind, entsendet jeder Kanton je 2 Vertreter in den Ständerat, eine der Kammern der Bundesversammlung. Einzige Ausnahme: die 6 sogenannten Halbkantone mit jeweils nur 1 Sitz im Ständerat. Die Kantone verfügen zudem über ein Referendumsrecht, das ihnen die Möglichkeit einräumt, eine Volksabstimmung über ein Bundesgesetz zu erzwingen, wenn mindestens 8 Kantone dies verlangen.

Kompetenzverteilung

In die Zuständigkeit der Eidgenossenschaft fallen einzig Geschäfte, die ihr von der Bundesverfassung ausdrücklich übertragen werden. Alle anderen Angelegenheiten wie die Schulen, die Spitäler oder die Polizei obliegen den Kantonen, die damit über eine nicht geringe Autonomie verfügen. In die Zuständigkeit der Gemeinden fallen Geschäfte, die ihnen vom Kanton oder vom Bund ausdrücklich übertragen werden. Aber die Gemeinden verfügen dennoch über das Recht zur Gesetzgebung in eigenen Angelegenheiten, wo kantonales Recht nicht bereits entsprechende Vorschriften enthält.