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Medienmitteilungen
Medienmitteilungen
Die internationale Rechtsordnung geht vom Grundsatz aus, dass alle Staaten souverän und gleichberechtigt sind. Folglich kann ein Staat nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterstellt werden. Obwohl der Grundsatz der Immunität von der Gerichtsbarkeit im Völkerrecht schon seit langem anerkannt ist, war der Geltungsbereich dieser Immunität umstritten.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit entspricht dem Bedürfnis nach einer einheitlichen, weltweit geltenden Regelung in einem Bereich, der für das reibungslose Funktionieren der internationalen Gemeinschaft wesentlich ist. Die Schweiz hat ein besonderes Interesse an der Rechtssicherheit, die durch eine weltweit geltende Regelung der Staatenimmunitäten erzielt werden kann, da sich aufgrund ihrer Funktion als Gaststaat zahlreicher internationaler Konferenzen und Organisationen auf ihrem Hoheitsgebiet auch viele Vertretungen von Staaten niedergelassen haben.
Das Übereinkommen kodifiziert den Grundsatz der beschränkten Immunität, der vom Bundesgericht schon lange angewendet wird. Bei diesem Ansatz wird unterschieden zwischen privatwirtschaftlichen und hoheitlichen Handlungen. Bei hoheitlichen Handlungen ist der Staat durch seine Immunität geschützt, nicht jedoch, wenn er privatwirtschaftlich handelt. Das Übereinkommen ist folglich grundsätzlich vereinbar mit der schweizerischen Praxis im Bereich der Immunität der Staaten von der Gerichtsbarkeit. Die Ratifizierung des Übereinkommens erfordert gleichwohl kleinere Gesetzesänderungen im Verfahrensbereich. Das Übereinkommen wird zudem auch Auswirkungen auf die Praxis im Bereich der Immunität von der Vollstreckung haben. Laut der Regelung des Übereinkommens dürfen Vermögen von Staaten nicht gepfändet werden, solange keine gerichtliche Entscheidung gefallen ist, ausser der Staat stimmt der Pfändung zu. Hingegen dürfen nach einer gerichtlichen Entscheidung Vermögen von Staaten gepfändet werden. Gewisse Vermögensarten sind aber davon ausgenommen, unter anderem Vermögen, das der Ausübung der Hoheitsgewalt dient, Vermögen einer ausländischen Zentralbank und Vermögen, das Teil des Kulturerbes eines Staates ist.
Für weitere Informationen:
Jürg Lindenmann, Chef Völkerrechtsentwicklung, Tel. +41 31 324 55 99
Adresse für Rückfragen:
Presse- und Informationsdienst
Bundeshaus West
CH-3003 Bern
Tel.: +41 (0)31 322 31 53
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