Gute Dienste der Schweiz: Erfolgreicher Gefangenenaustausch zwischen Iran und USA
Die USA und der Iran haben je einen US- bzw. iranischen Staatsbürger freigelassen. Die Schweiz hat im Rahmen ihrer Guten Dienste den Gefangenenaustausch unterstützt.
Am Flughafen Zürich wurde der freigelassene US-Bürger von der Schweiz den amerikanischen Behörden übergeben. © Keystone
Am Abend des 4. Juni 2020 landete in Zürich ein Flugzeug aus Teheran. An Bord befand sich ein amerikanischer Staatsbürger, der von Iran freigelassen worden war. Am Flughafen wurde er den amerikanischen Behörden übergeben. Auch die USA hatten ihrerseits einen iranischen Staatsbürger freigelassen. Bundesrat Ignazio Cassis, der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA, begrüsste die humanitäre Geste der beiden Staaten. «Ein weiterer Schritt, der erfolgreich abgeschlossen werden konnte», sagte Bundesrat Cassis. «Wir sind bereit für weitere Beiträge der Fazilitation, in Übereinstimmung mit seiner langjährigen Tradition der guten Dienste.»
Schutzmachtmandate gegenüber den USA und dem Iran
Die Schweiz hatte zum Gelingen des Gefangenenaustauschs beigetragen. Sie betreut gegenüber den USA und dem Iran Schutzmachtmandate. Zur Rolle der Schweiz im Rahmen dieser Mandate gehören Verhandlungen mit den beteiligten Ländern und das konstante Schaffen von vertrauensbildenden Massnahmen. Im konkreten Fall wurde an der Bildung eines Umfelds von Vertrauen für einen Gefangenenaustausch seit Jahren – und in den letzten Monaten besonders intensiv - gearbeitet. Die eigentliche Übergabe war schliesslich so weit vorbereitet, dass am Tag selbst nur noch wenige Details ausgehandelt werden mussten.
Einverständnis der beteiligten Staaten
Als Schutzmacht übernimmt die Schweiz einen Teil der konsularischen und/oder diplomatischen Aufgaben, wenn zwei Staaten ihre Beziehungen ganz oder teilweise abbrechen. Dank der Schutzmacht können die Staaten minimale Beziehungen aufrechterhalten und die Schutzmacht gewährt Staatsangehörigen im jeweils anderen Staat konsularischen Schutz.
Die Schweiz kann betroffenen Staaten diese «Briefträgerfunktion» von sich aus anbieten oder übernimmt sie auf Ersuchen der betroffenen Parteien – vorausgesetzt alle Beteiligten sind damit einverstanden.
Die Anfrage beider Staaten für Gute Dienste der Schweiz ist deshalb eine zentrale Voraussetzung, damit die Schweiz Unterstützung leistet.