Allgemeine Regeln
Das humanitäre Völkerrecht beschränkt oder verbietet Entwicklung, Besitz und Einsatz von gewissen Waffen. Die Ächtung solcher Waffen stützt sich auf die folgenden Kriterien:
- Waffen, die unvermeidlich zum Tod führen.
- Waffen, die unnötige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen.
- Waffen, die die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können oder deren Wirkungen nicht entsprechend den Vorschriften des humanitären Völkerrechts begrenzt werden können.
- Waffen, die ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen
Aufgrund dieser vier Kriterien sind eine Reihe von Waffen durch internationale Übereinkommen ausdrücklich verboten, darunter Anti-Personenminen, Streumunition, Blendlaserwaffen, Dum-Dum-Geschosse sowie biologische und chemische Waffen. Einige dieser Verbote sind heute Völkergewohnheitsrecht.
Der Einsatz von Waffen in einem bewaffneten Konflikt wird zudem durch die allgemeinen Regeln und Grundsätze des humanitären Völkerrechts eingeschränkt. Dieses schreibt insbesondere vor, welche Massnahmen getroffen werden müssen, um die Auswirkungen der Kriegsführung auf die Zivilbevölkerung und auf zivile Objekte zu minimieren. Die wichtigsten Regeln des humanitären Völkerrechts für den Waffeneinsatz sind:
- die Pflicht, zwischen zivilen und militärischen Objekten zu unterscheiden
- das Verbot unterschiedsloser Angriffe
- die Pflicht, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu achten
- die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um die Folgen eines Angriffs für die Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten
Diese Regeln sind Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts und finden daher Anwendung auf jede Konfliktpartei – auf Regierungen ebenso wie auf nichtstaatliche bewaffnete Gruppen – unabhängig davon, ob ein Staat einem entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag beigetreten ist.
Das Übereinkommen von 1980 und seine fünf Protokolle
Von zentraler Bedeutung ist das Übereinkommen vom 10.10.1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen (CCW). Neben dem allgemeinen Rahmenabkommen verbieten oder beschränken drei Zusatzprotokolle den Einsatz bestimmter Waffenkategorien:
- Protokoll I über nicht entdeckbare Splitter
- Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen
- Protokoll III über Brandwaffen
Aufgrund seiner dynamischen Konzeption konnte das Übereinkommen nach 1980 an die rasante Entwicklung der Waffentechnik und der Kriegsmethoden angepasst werden. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs erfolgte bisher anhand von drei weiteren Protokollen:
- Protokoll IV über blindmachende Laserwaffen (1995)
- Geändertes Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen (1996)
- Protokoll V über explosive Kriegsmunitionsrückstände (2003).
Neben den Vorschriften für das Verhalten im bewaffneten Konflikt sieht das Übereinkommen auch Massnahmen für den Zeitraum vor Beginn oder nach Einstellung der Kampfhandlungen vor. 2001 wurde der Geltungsbereich auf innerstaatliche Konflikte ausgedehnt. Durch diese Erweiterung des Anwendungsgebiets konnte den Verschiebungen in der Art der bewaffneten Konflikte in den letzten Jahrzehnten Rechnung getragen werden.
Die Schweiz hat das Rahmenübereinkommen und die fünf Protokolle ratifiziert. Sie beteiligt sich aktiv an der Arbeit von Regierungsexperten, die Möglichkeiten zur Regelung von weiteren, noch nicht erfassten Waffengattungen prüfen.
Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (mit Prot. I – IV), Systematische Rechtssammlung
Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V) (mit Anhang)
Übereinkommen über Streumunition und Personenminen
Oslo-Konvention
Die Schweiz ratifizierte das Übereinkommen am 17. Juli 2012 und es trat am 01. Januar 2013 für sie in Kraft. Die Konvention wurde ausserhalb der UNO verhandelt. Die Schweiz hat das Dokument bereits 2008 unterzeichnet und war eine treibende Kraft für ein Verbot der Streumunition. Das Übereinkommen verbietet die Entwicklung, Produktion, Verwendung, den Transfer und die Lagerung von Streumunition. Nach der Ratifikation hat die Schweiz das Kriegsmaterialgesetz entsprechend angepasst. Im Verlauf des Jahres 2018 hat sie ihre eigenen Bestände an Streumunition, wie vom Übereinkommen verlangt, vernichtet. Bislang haben über 100 Staaten das Übereinkommen ratifiziert.
Übereinkommen über Streumunition, Systematische Rechtssammlung
Informationen zum Übereinkommen über Streumunition (en)
Ottawa-Konvention
Die Schweiz hat am 24. März 1998 als einer der ersten Staaten das Übereinkommen für ein Verbot von Personenminen ratifiziert. Dieses wurde 1997 in Oslo verabschiedet, ebenfalls ausserhalb der UNO. Die Konvention verbietet Produktion, Einsatz, Lagerung und Transfer von Personenminen. Bislang haben über 160 Staaten den Vertrag ratifiziert. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre Personenminenbestände innerhalb von vier Jahren nach der Ratifikation zu vernichten und innerhalb von zehn Jahren die im Staatsgebiet verlegten Personenminen zu räumen. Die Schweiz hat 1999 ihre letzten Personenminenbestände zerstört.
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung, Systematische Rechtssammlung
Informationen zum Übereinkommen (en)