Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verpflichtet die Vertragsstaaten, Folter zu verhindern und zu ahnden. Sie wurde am 10. Dezember 1984 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 2. Februar 1986 beigetreten.

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) verpflichtet die Vertragsstaaten, alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung und Ahndung von Folter und grausamer Behandlung zu ergreifen sowie Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körperliche und seelische Integrität zu schützen.

Das Übereinkommen beinhaltet unter anderem folgende Rechte

  • Ein  absolut geltendes Folterverbot;
  • Das Verbot, Personen in einen Staat auszuweisen, in dem sie mit grösster Wahrscheinlichkeit Opfer einer Folterhandlung werden (Non-Refoulement-Prinzip);
  • Eine ausführliche Definition von Folter;
  • Die Regelung der  Bestrafung oder Auslieferung von Folterern;
  • Die Regelung der Prävention und Aufklärung von Folterfällen.

Die CAT  wurde am 10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der UNO verabschiedet und trat am 26. Juni 1987 in Kraft. Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 2. Februar 1986 beigetreten. Es ist für unser Land am 26. Juni 1987 in Kraft getreten.

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

Überprüfungsmechanismus

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens müssen dem Ausschuss gegen Folter, dem zuständigen Kontrollorgan, regelmässig über die Massnahmen berichten, die sie zur Einhaltung der Verpflichtungen getroffen haben.

Der erste Bericht über die Umsetzung der Konvention ist ein Jahr nach Inkrafttreten fällig, danach gilt der Vierjahres-Rhythmus. Seit 1994 erlässt der Ausschuss Schlussbemerkungen und Empfehlungen.

Die Schweiz hat im Mai 2014 ihren bislang siebten Bericht zur Umsetzung der Anti-Folterkonvention im vereinfachten Verfahren («Simplified Reporting Procedure»), d.h. auf der Grundlage einer Fragenliste des Ausschusses, erstellt. Der Ausschuss hat den Bericht sodann in seiner 55. Session am 3./4. August 2015 geprüft und am 13. August 2015 der Schweiz seine Schlussbemerkungen und Empfehlungen zugestellt.

Für die Staatenberichte der Schweiz zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter ist das Bundesamt für Justiz (BJ) verantwortlich.

Informationen zur Antifolterkonvention und zu den Staatenberichten der Schweiz

UNO-Ausschuss gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (en)

Weitere Überwachungsmechanismen

In Ergänzung zum Staatsberichtsverfahren hat der Ausschuss gegen Folter die Kompetenz, bei Verdacht auf systematische Folterungen ein Untersuchungsverfahren einzuleiten (Art. 20 CAT). Weiter sieht das Übereinkommen ein fakultatives Staatenbeschwerdeverfahren (Art. 21 CAT) sowie ein fakultatives Individualbeschwerdeverfahren (Art. 22 CAT) vor.

Die Schweiz hat die Kompetenz des Ausschusses zur Behandlung von Staaten- sowie Individualbeschwerden anerkannt.

Fakultativprotokoll

Das am 18. Dezember 2002 von der UNO-Generalversammlung verabschiedete Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) sieht ein Präventionsverfahren vor, im Rahmen dessen nationale und internationale Gremien Haftanstalten regelmässig präventiv besuchen und überprüfen. Es ist am 22. Juni 2006 in Kraft getreten.

Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll am 24. September 2009 ratifiziert. In Kraft getreten ist es für unser Land am 24. Oktober 2009.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Letzte Aktualisierung 14.04.2023

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