Gemäss Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) (Art. 107 Abs. 1 Bst a) und Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) (Art. 143 bis 150) haben die in der Schweiz akkreditierten diplomatischen Missionen und konsularischen Berufsvertretungen als institutionelle Begünstigte Anspruch auf eine Befreiung von der Mehrwertsteuer (MWST) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
Gemäss den gleichen Grundsätzen haben die folgenden Personen Anspruch auf eine MWST-Entlastung auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland, wenn sie ausschliesslich zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind:
- Missionschefinnen und Missionschefs sowie diplomatisches Personal (Legitimationskarte Typ B oder C)
- Chefinnen und Chefs von konsularischen Berufsvertretungen sowie Berufskonsularbeamtinnen und Berufskonsularbeamte (Legitimationskarte Typ K mit rosa/schwarzem Balken, KB oder KC)
- Familienangehörige, die zum Familiennachzug berechtigt sind und denselben Status wie die hauptberechtigte Person geniessen (Legitimationskarte Typ B, C, K mit rosa/schwarzem Balken, KB, KC oder Ausweis Ci als Ersatz für eine Legitimationskarte Typ B, C oder K mit rosa/schwarzem Balken, KB oder KC)
Die folgenden Personalkategorien haben keinen Anspruch auf eine MWST-Entlastung:
- Mitarbeitende mit einer Legitimationskarte Typ D, E, F, H, K mit blauem/schwarzem Balken, K mit violettem/schwarzem Balken oder K mit weissem Balken, KD, KE oder KH
- Schweizerisches Personal
- Mitarbeitende mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz (Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, Ausweis B oder C gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG).
Die Entlastung von der MWST erfolgt durch eine Befreiung an der Quelle und in Ausnahmefällen durch eine Rückerstattung, sofern ein Anspruch besteht.
Die Befreiung von der MWST kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Leistungen insgesamt mindestens 100 CHF einschliesslich Steuer beträgt.
Stellen die Schweizer Behörden fest, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäss Artikel 144 und 145 Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt sind, muss der Leistungserbringer der Steuerverwaltung die entsprechenden MWST-Beträge nachzahlen. Er kann in diesem Fall den an die zuständige Schweizer Behörde bezahlten Mehrwertsteuerbetrag von der ausländischen Vertretung bzw. der betreffenden Person zurückfordern, weil sich die Vertretung bzw. die Person bei der Einreichung des Formulars dazu verpflichtet hat (expliziter Vermerk auf dem Formular).
Die begünstigten Institutionen und Personen finden die entsprechenden Formulare (Antrag auf Befreiung von der MWST an der Quelle und Antrag auf ausnahmsweise Rückerstattung) auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (unter MWST > Mehrwertsteuer abrechnen > MWST-Formulare).
MWST-Formulare, Eidgenössischen Steuerverwaltung
Wie auf den Formularen erwähnt, sind die Anträge sowie die Anhänge an folgende Adresse zu senden:
Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Bei Fragen konsultieren Sie bitte die Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder nehmen Sie direkt mit der Hauptabteilung Mehrwertsteuer Kontakt auf:
- per Post an die oben genannte Adresse
- telefonisch an folgende Nummern:
058 480 84 69 – 058 465 75 93 – 058 480 85 64
Eidgenössischen Steuerverwaltung
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)
Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG