Ruhestand im Ausland
Informieren Sie sich eingehend über die Lebensbedingungen im Zielland und die Auswirkungen einer Auswanderung, bevor Sie Vorbereitungen für eine Ausreise treffen.
Informieren Sie sich eingehend über die Lebensbedingungen im Zielland und die Auswirkungen einer Auswanderung, bevor Sie Vorbereitungen für eine Ausreise treffen.
Sie planen, Ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen?
Dabei gibt es wichtige Punkte zu beachten.
Wir klären Sie auf: Für Ihre ideale Vorbereitung.
Stellen Sie sicher, dass Sie bei der zuständigen Schweizer Vertretung vor Ort angemeldet sind. Sie können dies auch einfach über unseren Online-Schalter erledigen.
Für den Fall, dass Sie gewisse Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, braucht es eine Kontaktperson.
Teilen Sie ihre Angaben der Schweizer Vertretung mit. Oder erfassen sie diese über den Online-Schalter.
Ihre Schweizer AHV-Rente können Sie an jedem beliebigen Wohnort beziehen.
Informieren Sie sich bei der Zentralen Ausgleichskasse über das Vorgehen.
Für Gesundheitsbelange klären Sie wichtige Fragen am besten schon im Voraus. Informieren Sie sich über das medizinische Angebot vor Ort.
Mit dem Alter können medizinische Kosten steigen. Ein guter Versicherungsschutz ist bei Krankheit und Unfall unerlässlich.
Informieren Sie sich im Vorfeld über Ihre Möglichkeiten, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr selbständig leben können.
Eine Patientenverfügung ist von entscheidender Bedeutung, wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre medizinischen Wünsche zu äussern. Füllen Sie diese im Vorfeld aus.
Mit einem Testament erklären Sie Ihren Willen, wer Ihr Vermögen erben soll. Dabei kann Sie eine Fachperson in Ihrem Wohnland unterstützen.
Was passiert nach Ihrem Tod?
Verfassen Sie ein Dokument oder informieren Sie einen Angehörigen oder Ihren Hausarzt über Ihre Wünsche für Ihre Bestattung.
So können Sie Ihren Ruhestand im Ausland unbeschwert geniessen.
Übrigens: Das EDA unterstützt Schweizerinnen und Schweizer im Ausland.
Aber Achtung: Diese Unterstützung umfasst nur konsularische Angelegenheiten.
So tragen auch Sie Eigenverantwortung für ihren Aufenthalt im Ausland.
Weitere Informationen sowie unsere Broschüre „Für einen sorgenlosen Ruhestand im Ausland“ finden Sie auf der Webseite des EDA unter Ruhestand im Ausland.
Auch wenn der Ruhestand noch fern scheint, lohnt es sich, ihn frühzeitig zu planen. Im Ausland sind staatliche Unterstützungen sowie familiäre und soziale Bindungen möglicherweise nicht so präsent wie in der Schweiz. Es empfiehlt sich deshalb, vorzusorgen, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten, wenn man plötzlich auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder sonst seine Selbständigkeit verlieren sollte.
Die folgende Broschüre kann Sie bei der Planung unterstützen:
Es ist möglich, dass auf der Webseite der Schweizer Vertretung Ihres Wohnlandes länderspezifische Informationen publiziert werden.
Die offiziellen Ausländischen Vertretungen in der Schweiz (Botschaft oder Konsulat) sind für viele Fragen (z.B. Einreisebestimmungen, Zoll) Ihr Ansprechpartner.
Die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften sind von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Einige Länder sind bei der Erteilung von Daueraufenthaltsgenehmigungen für pensionierte Neueinwandererinnen und -einwanderer sehr zurückhaltend. In gewissen Ländern bestehen bessere Aussichten auf eine Genehmigung, wenn kapitalkräftige Personen (sog. investment visa) im Land investieren.
Für die Einreise zum Daueraufenthalt benötigen Sie einen gültigen Reisepass. Je nach Land ist zudem ein Visum erforderlich. Aufenthaltsbewilligungen werden von den offiziellen Vertretungen des Ziellandes (Botschaft oder Konsulat) in der Schweiz erteilt. Sie verfügen meist über Webseiten, die genaue Angaben zu Einreise- und Aufenthaltsbedingungen liefern. Einige Staaten kennen ein spezielles Rentnervisum, das mehrere Jahre gültig ist und verlängert werden kann. Meistens muss man dafür ein bestimmtes, lebenslang gesichertes Einkommen nachweisen (Rentenverfügung, Kontoauszüge, Bankgarantie). Gewisse Staaten verlangen auch das Hinterlegen einer bestimmten Geldsumme als Depot auf einer Bank (CHF 50’000.- oder mehr). In der Regel müssen Pensionierte zudem eine Krankenversicherung vorweisen. Ausländische Rentenberechtigte benötigen in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung, auch wenn sie sich nicht das ganze Jahr im Land aufhalten. Selbst wenn Sie nicht beabsichtigen, Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen – zum Beispiel halten Sie sich nur während der Wintermonate im Ausland auf – müssen Sie die Aufenthaltsvorschriften befolgen. Kontaktieren Sie die ausländische Botschaft Ihres Wunschlandes und beschaffen Sie sich die neusten Informationen zu Einreise-, Aufenthalts- und Zollbestimmungen!
Als Folge der Bilateralen Abkommen Schweiz-EU werden Schweizerinnen und Schweizer wie Bürgerinnen und Bürger der EU behandelt. Als Pensionärin oder Pensionär haben Sie Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von fünf Jahren, wenn Sie für sich selbst und für Ihre Familienangehörigen folgende Dokumente vorlegen können:
Nach Ihrer Ankunft müssen Sie sich in den meisten Ländern bei der zuständigen Behörde (Immigrationsbehörde) anmelden. Diese Anmeldung muss oft innerhalb einer gewissen Frist erfolgen. Erkundigen Sie sich vorab nach der richtigen Stelle und der massgebenden Frist.
Schweizerische Staatsangehörige, die bei der letzten schweizerischen Wohnsitzgemeinde abgemeldet sind, müssen sich bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat) anmelden. Die Anmeldung hat innerhalb von 90 Tagen nach der Abmeldung ins Ausland zu erfolgen. Sie ist kostenlos, ermöglicht die Kontaktnahme in Notfällen, erleichtert die Formalitäten bei der Erstellung von Ausweisschriften, bei Heirat, Geburt oder im Todesfall und trägt dazu bei, dass der Bezug zur Schweiz nicht verloren geht. Für die Registrierung als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer werden der Pass (oder die ID), die Abmeldebescheinigung und falls vorhanden der Heimatschein benötigt. Die Anmeldung kann direkt am Online-Schalter vorgenommen werden. Nach erfolgter Anmeldung können Sie sich in der Schweiz an Wahlen und Abstimmungen (separate Anmeldung erforderlich) beteiligen und erhalten gratis die "Schweizer Revue".
Bei Übersiedlung mit Ihrem Hausrat müssen Sie sich vorgängig bei der offiziellen Vertretung des Ziellandes nach den genauen Zollvorschriften und allfälligen Abgaben und Gebühren erkundigen. Vielfach kann der gebrauchte Hausrat (sprich Umzugsgut) zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Gewisse Länder erheben Zölle und Mehrwertsteuern auch auf Umzugsgut. Wer die Einfuhrbestimmungen seines zukünftigen Wohnlandes nicht kennt, kann bei der Einreise unangenehme Überraschungen erleben (Gebühren, Beschlagnahmung, Bussen). Unter anderem gelten für Lebensmittel, Alkohol, Tabak, Medikamente, elektrische Geräte, originalverpackte Gegenstände Einschränkungen und gewisse Regeln. Ausdrücklich verboten oder beschränkt einführbar sind zum Beispiel meistens Pflanzen und Tiere, Waffen und Munition, Drogen und pornographisches Material. Klären Sie die Zollvorschriften für Ihr Gastland im Voraus ab. Es ist empfehlenswert, eine internationale Umzugsfirma mit dem Transport und der Einfuhrabwicklung zu beauftragen. Weitere Informationen erteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für nähere Fragen.
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Für die Einfuhr von Motorfahrzeugen bestehen besondere Vorschriften. Zudem müssen Sie sich nach den Zulassungsbestimmungen (Nummernschild, Versicherungen, teilweise auch technische Bedingungen) erkundigen. Klären Sie ebenfalls ab, ob der schweizerische Fahrausweis ohne Prüfung umgetauscht werden kann.
Vergessen Sie nicht, dass Sie sich vor der Abreise aus der Schweiz beim kantonalen Strassenverkehrsamt abmelden müssen.
Kantonales Strassenverkehrsamt
Die Einfuhr von Haustieren ist an bestimmte Bedingungen geknüpft (Impfungen, Quarantäne). Auch dieser Punkt ist rechtzeitig vor der geplanten Übersiedlung bei der offiziellen Vertretung des künftigen Gastlandes abzuklären.
Klären Sie vor Ihrem geplanten Ruhestand im Ausland insbesondere auch die Gesundheitsversorgung im Zielland ab und besprechen Sie Ihre Situation und Bedürfnisse allenfalls vorgängig mit Ihrem Hausarzt / Ihrer Hausärztin. Weitere Informationen zu Gesundheit und Prävention können Sie den nachfolgenden Rubriken entnehmen.
Es gilt vorab zu klären, welche gesundheitlichen Risiken im Gastland bestehen. Entsprechende Schutzimpfungen sollten noch in der Heimat erfolgen.
Weitere Überlegungen und Abklärungen, die Sie in diesem Zusammenhang machen sollten:
Einige Schweizer Vertretungen im Ausland verfügen über Spitallisten oder können Ihnen die Kontaktdaten eines Vertrauensarztes mitteilen. Manche europäischen Länder publizieren solche Informationen auf Ihren Webseiten.
Mit zunehmendem Alter können die medizinischen Kosten steigen, weshalb ein guter Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall wichtig ist.
Erkundigen Sie sich nach den Möglichkeiten für den Fall, dass Ihr Gesundheitszustand Ihnen nicht mehr erlaubt, selbständig zu leben.
Es kann passieren, dass man sich plötzlich in einer Situation wiederfindet, in der man sich nicht zu den medizinischen Massnahmen äussern kann, die einen selber betreffen. In einer solchen Situation ist eine Patientenverfügung von grosser Bedeutung. Sie bringt zum Ausdruck, welche medizinischen Massnahmen Sie akzeptieren oder ablehnen. Sie dient als Willenserklärung zuhanden der Medizinalpersonen, stärkt Ihre Selbstbestimmung und entlastet die Angehörigen.
Bei zahlreichen Organisationen finden Sie dafür Formulare oder Vorlagen, so zum Beispiel unter
Informationsportal der Schweizer Behörden ch.ch
Füllen Sie das entsprechende Dokument aus, datieren und unterschreiben Sie es. Übergeben Sie es einer Ihnen nahestehenden Person oder Ihrer Hausärztin bzw. Ihrem Hausarzt und teilen Sie Ihrer Vertretung mit, wo Sie es hinterlegt haben. Sie können es in jedem Alter verfassen und Ihre Meinung jederzeit ändern.
Mit einem Testament erklären Sie Ihren Willen, wer Ihr Vermögen erben soll.
Erkundigen Sie sich bei Fachpersonen in Ihrem Wohnsitzland. Erstellen Sie ein Dokument nach den geltenden Regeln, datieren und unterschreiben Sie es. Übergeben Sie es einer Ihnen nahestehenden Person oder einem Notariat und teilen Sie Ihrer Vertretung mit, wo Sie das Testament hinterlegt haben. Sie können es in jedem Alter verfassen und Ihre Meinung jederzeit ändern.
Zu einer guten Vorbereitung für Ihren Ruhestand im Ausland gehören insbesondere auch Abklärungen zu Ihrer finanziellen Situation. Nehmen Sie daher frühzeitig Kontakt mit den entsprechenden Institutionen in Bezug auf die Auszahlung Ihrer Renten und Versicherungen auf.
Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), den Pensionskassen oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen deshalb unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK sendet allen Leistungsbezügern jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Damit die Rente ohne Unterbruch bezahlt wird, muss das Formular ausgefüllt und von einer Amtsbehörde bestätigt innerhalb von 90 Tagen zurückgeschickt werden.
Ordentliche AHV-Renten können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Beachten Sie, dass Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt werden. Mehr Informationen liefert Ihnen die Zentrale Ausgleichskasse ZAS.
Die Leistungen der beruflichen Vorsorge können im Ausland grundsätzlich bezogen werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Vorsorgeinstitution.
Informieren Sie sich umfassend über Ihre Altersvorsorge, damit Sie im Ausland finanziell abgesichert sind.
Schweizerinnen oder Schweizer oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, nicht mehr obligatorisch versichert sind und in einen Drittstaat ausserhalb der EU/EFTA übersiedeln, haben unter Umständen die Möglichkeit, der freiwilligen AHV/IV beizutreten, um Beitragslücken zu vermeiden. Bei einer Übersiedlung in die EU/EFTA besteht diese Möglichkeit nicht. Beachten Sie jedoch, dass Beitragszeiten, die von einer Person nach dem Anspruch auf die Altersrente zurückgelegt werden, bei der Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Dies trifft auch bei vorbezogenen Altersrenten zu. Klären Sie Ihre Situation mit der kantonalen Ausgleichskasse ab. Dies insbesondere, wenn Sie mit Vorbezug einer staatlichen Rente oder als Nichterwerbstätige/r vor Rentenbezug ins Ausland ziehen.
Renten- oder Kapitalbezug bei Rentenalter nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung
Für die Leistungen aus der zweiten Säule ist immer das Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung massgebend, in der Sie aktuell versichert sind. Alle Vorsorgeeinrichtungen müssen jedoch die gesetzlichen Mindestleistungen für den obligatorischen Teil gewähren (BVG-Obligatorium). Viele Reglemente sehen eine vorzeitige Pensionierung vor. Der früheste mögliche Zeitpunkt (nach Gesetz) für den Bezug der Altersleistungen in Renten- oder Kapitalform ist das Alter 58. Ob die Rente auch in Kapitalform bezogen werden kann, ist abhängig vom Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung (siehe auch Abschnitt «Bezug der Pension»). Wird die Erwerbstätigkeit nach dem Alter 59/60 aufgegeben und ist das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht, wird die zweite Säule (Altersguthaben) auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen und kann dann in Kapitalform jederzeit bezogen werden.
Barauszahlungsmöglichkeiten vor dem Rentenalter (gemäss Regel der Vorsorgeeinrichtung)
Bei einem definitiven Wegzug aus der Schweiz vor dem Alter 59/60 ist die Barauszahlung in der Regel ebenfalls möglich. Bei Wohnsitznahme in der EU/EFTA ist der Bezug jedoch unter gewissen Bedingungen auf den überobligatorischen Teil beschränkt. Der obligatorische Teil bleibt bis zum Alter 59/60 auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice «parkiert» und kann erst dann bezogen werden. Bevor Sie Abklärungen über Ihr Guthaben in der beruflichen Vorsorge vornehmen, ist es empfehlenswert vor der Auswanderung mit der aktuellen Vorsorgeeinrichtung und mit der Zentralstelle 2. Säule Kontakt aufzunehmen. Die Zentralstelle 2. Säule kann für Sie abklären, ob noch weitere Guthaben aus der zweiten Säule vorhanden sind.
Die Leistungen aus der steuerprivilegierten gebundenen Säule 3a können unabhängig vom Wohnsitz ab Alter 59/60* bezogen werden. Kontaktieren Sie Ihren Vorsorgeträger zwecks Klärung der Kapitalrückzahlungsmodalitäten.
In Bezug auf die Krankenkasse gelten unterschiedliche Bestimmungen, je nachdem Sie sich in einem Land innerhalb der EU/EFTA oder in einem Drittstaat niederlassen. Beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und wenden Sie sich an die entsprechenden Stellen für ausführliche Informationen.
Für Rentnerinnen und Rentner, welche sich in der EU/EFTA niederlassen, gelten besondere Bestimmungen. Falls Sie ausschliesslich eine Rente aus der Schweiz beziehen, bleiben Sie grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. In verschiedenen EU-Ländern besteht ein Wahlrecht der Versicherungsunterstellung. Detaillierte Angaben finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit (siehe auch Merkblatt «Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat» und «Unterstellung unter die Krankenversicherung») und auf der Webseite der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Arzt- und Spitalkosten sind im Ausland oft sehr teuer, darum ist ein guter Krankenversicherungsschutz wichtig. Diese Frage muss vor Erreichen des Pensionsalters mit der Krankenkasse abgeklärt werden.
Bei Wegzug in Drittstaaten (ausserhalb EU/EFTA) ist die gesetzliche Krankenversicherung (KVG Grundversicherung) in der Schweiz nicht mehr möglich. Es gilt zwischen Grundversicherung und privaten Versicherungsmöglichkeiten zu unterscheiden. Ein guter Versicherungsschutz ist wichtig, es empfiehlt sich daher, die Frage der ausreichenden Versicherungsdeckung, z.B. durch Privatversicherung, umfassend zu klären. Die überobligatorische Versicherungsberatung ist Sache spezialisierter Versicherungsanbieter. Internationale Versicherungslösungen können ab einem gewissen Alter sehr teuer sein, und es muss mit Vorbehalten (je nach Gesundheitszustand) gerechnet werden. Es ist empfehlenswert, verschiedene Leistungsangebote miteinander zu vergleichen. Klären Sie zudem mit den Behörden des Gastlandes ab, ob vor Ort eine Krankenversicherungspflicht besteht.
Beachten Sie zusätzlich folgende Hinweise:
Versicherte, die im Ausland wohnen, BAG
Obligatorisch unfallversichert nach UVG ist nur, wer in der Schweiz erwerbstätig ist, bei allen anderen Personen sind Unfälle über das KVG gedeckt. Es gilt deshalb zunächst abzuklären, ob eine Weiterversicherung gemäss KVG in der Schweiz möglich ist (z.B. bei Niederlassung in der EU/EFTA). Falls dies zutrifft, ist die Rentnerin und der Rentner via die obligatorische Krankenversicherung unfallversichert. Bei Ausscheiden aus der obligatorischen Grundversicherung muss die Unfallversicherung hingegen selber organisiert werden. Eine private Krankenversicherung kann das Unfallrisiko meist ebenfalls abdecken. Klären Sie zusätzlich ab, ob eine Pflicht zur Unfallversicherung im Wohnsitzland besteht. Es gibt weltweit gültige, private Unfall- und Lebensversicherungen, die jedoch recht teuer sind.
Bei einem definitiven Wegzug aus der Schweiz endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht jedoch weiterhin für das in der Schweiz befindliche unbewegliche Vermögen (z.B. Immobilien) und Geschäftserträge. Auf AHV-Renten wird in der Schweiz keine Quellensteuer erhoben. Kapitalleistungen von schweizerischen Pensionskassen und Einrichtungen der gebundenen Vorsorge (2. Säule, Säule 3a) unterliegen hingegen immer der Quellenbesteuerung. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, wird die Quellensteuer auf Gesuch hin zurückerstattet. Für Ruhegehälter (Renten) sowie Verwaltungsratshonorare wird nur dann eine Quellensteuer abgezogen, sofern das Besteuerungsrecht der Schweiz zukommt. Von Dividenden schweizerischer Gesellschaften, Obligationenzinsen schweizerischer Schuldner sowie von Zinsen schweizerischer Bankguthaben wird die Verrechnungssteuer (35%) abgezogen. Auch diese Steuer kann gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat teilweise (in Ausnahmefällen ganz) zurückgefordert werden. Welche Einkünfte und Vermögensteile im neuen Residenzland besteuert werden, hängt vom Steuerrecht des betreffenden Staates ab.
Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Staatsekretariats für Internationale Finanzfragen SIF.
Aufgrund des verschärften regulatorischen Umfelds und der internationalen, steuerrechtlichen Anforderungen lösen Schweizer Banken vermehrt die Geschäftsbeziehungen zu im Ausland wohnhaften Kunden auf oder verschärfen die Bedingungen und Gebührenreglemente für die Kontoführung. Bankkunden stehen in einer privatrechtlichen Beziehung zur Bank. Den Betroffenen wird geraten, bei den Vorbereitungen für den Auslandaufenthalt den Dialog mit ihrer Bank zu suchen, um eine Lösung zu finden, die im Rahmen der Bankreglemente den Kundenbedürfnissen gerecht wird. Dieser Bereich befindet sich im Wandel. Die Konsularische Direktion und die Auslandschweizer-Organisation verfolgen die Entwicklungen aufmerksam. Die Problematik wird auch auf der Website der Auslandschweizer-Organisation sowie dem Forum SwissCommunity.org diskutiert.
Was passiert nach Ihrem Tod? Haben Sie besondere Wünsche für Ihre Bestattung?
Verfassen Sie ein Dokument oder informieren Sie Ihre Angehörigen oder Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt über Ihre Wünsche. Dies können Sie in jedem Alter tun und Ihre Meinung jederzeit ändern. Melden Sie Ihrer Vertretung, wem Sie Ihre Wünsche mitgeteilt haben oder den Ort, an dem Sie ein solches Dokument hinterlegt haben.
Webinar Nachlassplanung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Die Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern, die im Ausland leben, gehört zu einer der Kernaufgaben des EDA. Aber Vorsicht: Diese Unterstützung ist nicht absolut, auch besteht darauf kein Anspruch. Sie umfasst zudem nur Dienstleistungen, die zu den konsularischen Aufgaben gehören.
Die folgenden Dienstleistungen bietet die Schweizer Vertretung deshalb nicht an (nicht abschliessende Aufzählung):
Auslandschweizergesetz und –verordnung messen dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine zentrale Bedeutung zu. So trägt jede Person die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland und versucht, auftretende Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu meistern. Dies bedeutet, dass die Unterstützung der Schweizer Vertretung subsidiär erfolgt und dass insbesondere kein Anspruch auf konsularischen Schutz besteht.
Es liegt also in Ihrer Verantwortung, alles zu unternehmen und geeignete Lösungen zu suchen, damit Sie nicht in eine Notlage geraten. Aus diesem Grund müssen Sie auch Vorkehrungen für den Fall treffen, dass Sie nicht mehr eigenständig entscheiden können.
Letzte Aktualisierung 10.11.2023
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