Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten wurde den Mitgliedstaaten des Europarats 1995 zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Schweiz hat es am 21. Oktober 1998 ratifiziert. Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Februar 1999 in Kraft getreten.

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten ist das einzige rechtlich bindende multilaterale Instrument zum allgemeinen Schutz der nationalen Minderheiten. Es hat zum Ziel, die nationalen Minderheiten auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten zu schützen

Die nationalen Minderheiten in der Schweiz

Im Rahmenübereinkommen gibt es keine Definition für den Begriff der nationalen Minderheit. Die Staaten sind also frei bei der Wahl der Minderheiten, die sie auf ihrem Staatsgebiet schützen wollen. 

Gemäss der auslegenden Erklärung, die die Schweiz bei der Ratifikation des Rahmenübereinkommens abgegeben hat, gelten folgende Gruppen als nationale Minderheiten der Schweiz:

die Gruppen von Personen, «die dem Rest der Bevölkerung des Landes oder eines Kantons zahlenmässig unterlegen sind, die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, seit langem bestehende, feste und dauerhafte Bindungen zur Schweiz pflegen und von dem Willen beseelt sind, zusammen das zu bewahren, was ihre gemeinsame Identität ausmacht, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache».

In der Schweiz werden zurzeit die Angehörigen der nationalen sprachlichen Minderheiten, die Angehörigen der jüdischen Gemeinschaften und die sesshaft und fahrend lebenden Jenischen und Sinti und Manouches als nationale Minderheiten anerkannt.

Wortlaut des Rahmenübereinkommens

Unterschriften, Ratifikationsstand und Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, Europarat

Überwachung durch den Europarat

Das Ministerkomitee des Europarats überwacht und evaluiert die Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten. Dabei wird es von einem Beratenden Ausschuss unterstützt. Die Vertragsstaaten müssen periodisch Berichte verfassen über die Massnahmen, die sie zur Umsetzung des Übereinkommens ergriffen haben. Am Ende eines Überwachungszyklus gibt das Ministerkomitee Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen ab.

Überwachungszyklen zur Schweiz

Die Schweiz hat bisher fünf Berichte zur Umsetzung des Übereinkommens eingereicht, den fünften im Oktober 2021. Für die Ausarbeitung dieser Berichte ist die Direktion für Völkerrecht des EDA zuständig. Diese stellt ausserdem die Verbindung und den Kontakt zum Europarat sicher.

Der fünfte periodische Bericht wurde erstmals mit einem Bericht über die Umsetzung eines anderen Übereinkommens des Europarats, der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, kombiniert, für die das Bundesamt für Kultur BAK des EDI zuständig ist.

Kombinierter Bericht der Schweiz vom 1. Oktober 2021 (PDF, 83 Seiten, 2.2 MB, Deutsch)

Am 13. Februar 2023 verabschiedete der Beratende Ausschuss sein fünftes Gutachten über die Schweiz (PDF, 34 Seiten, 1.2 MB, Deutsch)

Stellungnahme der Schweizer Behörden zum fünften Gutachten (PDF, 12 Seiten, 582.5 kB, Deutsch)

Resolution des Ministerkomitees/14. September 2023 (PDF, 2 Seiten, 258.2 kB, Deutsch)

Vierter Bericht der Schweiz zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (PDF, 82 Seiten, 716.2 kB, Deutsch)


Am 31. Mai 2018 verabschiedete der Beratende Ausschuss sein viertes Gutachten über die Schweiz. (PDF, 41 Seiten, 1.4 MB, Deutsch)

Stellungnahme der Schweizer Behörden zum vierten Gutachten (PDF, 55 Seiten, 1.6 MB, Deutsch)

Resolution des Ministerkomitees/14. Mai 2019 (PDF, 2 Seiten, 363.0 kB, Deutsch)

Letzte Aktualisierung 31.10.2023

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