Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Dieser Pakt deckt zusammen mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) alle Menschenrechte ab, die 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet wurden. Die Schweiz ist den beiden Übereinkommen am 18. Juni 1992 beigetreten.

Der UNO-Pakt I schreibt den Vertragsstaaten Massnahmen vor, um die Vertragsgarantien unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten tatsächlich umzusetzen (Prinzip der progressiven Verwirklichung).

Der UNO-Pakt I garantiert unter anderem folgende Rechte:

Wirtschaftlicher Bereich

  • Recht auf Arbeit, auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen
  • Streikrecht

Sozialer Bereich

  • Recht auf soziale Sicherheit
  • Recht auf Schutz der Familie
  • Recht auf besonderen Schutz der Mütter vor und nach der Geburt
  • Recht auf angemessenen Lebensstandard, einschliesslich ausreichender Unterbringung
  • Recht auf ein erreichbares Höchstmass an Gesundheit

Kultureller Bereich

  • Recht auf Bildung
  • Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Überprüfungsmechanismus

Der UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist das Kontrollorgan, das die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten überprüft. Diese sind verpflichtet, dem Ausschuss regelmässig über die getroffenen Massnahmen und die erzielten Fortschritte bei der Umsetzung des Paktes Bericht zu erstatten. 

In der Schweiz ist das SECO für die Koordination des Berichtsprozesses zuständig.

Die Schweiz legte ihren ersten Bericht 1996 vor. Nach der Präsentation des kombinierten zweiten und dritten Berichts 2008 veröffentlichte der Ausschuss im November 2010 seine Empfehlungen an die Schweiz. Die Schweiz hat dem Ausschuss ihren vierten Bericht 2018 übermittelt und diesen im Oktober 2019 in Genf mündlich vorgestellt. Am 18. Oktober 2019 hat der Ausschuss seine Empfehlungen an die Schweiz verabschiedet..

Informationen über den UNO-Pakt I und die Berichterstattung der Schweiz

UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 

Fakultativprotokoll

Im Jahr 2013 trat ein Fakultativprotokoll in Kraft, welches vorsieht, dass Einzelpersonen mittels einer Beschwerde geltend machen können, ein Staat, welcher das Fakultativprotokoll ratifiziert hat, habe ein ihnen im Pakt I garantiertes Recht verletzt. 

Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll bislang nicht unterzeichnet.

Fakultativprotokoll vom 10. Dezember 2008 : Individualbeschwerdeverfahren 

Letzte Aktualisierung 10.06.2022

Zum Anfang