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Medienmitteilungen
Medienmitteilungen
Appell der Schweizer Behörden an alle Parteien Tiefe Besorgnis über die humanitäre Lage
1. Als Vertragsstaat der Genfer Konventionen und deren Zusatzprotokolle hat sich die Schweiz verpflichtet, das humanitäre Völkerrecht zu beachten und durchzusetzen.
2. Die Schweiz ist äusserst besorgt über die Verschlechterung der humanitären Situation in Sri Lanka. Sie bedauert, dass wegen der Nichteinhaltung des humanitären Völkerrechts, insbesondere der unterschiedslosen und unverhältnismässigen Gewaltanwendung, bereits zahlreiche Zivilpersonen getötet wurden. Sie ist auch sehr besorgt über das Schicksal der über 200 000 Binnenvertriebenen, die sich im umkämpften Gebiet im Norden des Landes befinden. Die Schweiz erinnert die Konfliktparteien daran, dass bei Militäroperationen alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen, um Verluste in der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu verhindern.
Anwendbares Völkerrecht bei nicht internationalen bewaffneten Konflikten3. Das humanitäre Völkerrecht ist auf nicht internationale bewaffnete Konflikte anwendbar. Seine Regeln müssen daher unter allen Umständen und von allen Konfliktparteien eingehalten werden. Dies gilt auch für die Regeln in Bezug auf den Schutz der Zivilbevölkerung und die Ausführung der Feindseligkeiten. Da das humanitäre Völkerrecht legitime Bedürfnisse wie Sicherheit und militärische Notwendigkeit berücksichtigt, müssen diese Regeln ausnahmslos eingehalten werden.
4. Die internationalen Menschenrechtsnormen bleiben während der bewaffneten Konflikte anwendbar.
Aufruf zur Einhaltung der internationalen Regeln5. Die Schweiz appelliert an alle Parteien, das Völkerrecht unter allen Umständen einzuhalten und durchzusetzen und die notwendigen Massahmen zu treffen, um Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht zu verhindern oder zu stoppen.
6. Insbesondere Zivilbevölkerung und zivile Objekte sind zu schonen und zu schützen. Alle Parteien sind verpflichtet, die Grundsätze der Unterscheidung und der Verhältnismässigkeit zu beachten und Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Zudem untersagt das humanitäre Völkerrecht ausnahmslos alle unterschiedslosen Angriffe und terroristischen Handlungen. Übergriffe auf Zivilpersonen wie direkte Angriffe oder das Verschwindenlassen von Personen sind verboten. Dasselbe gilt für Handlungen, die einer Geiselnahme gleichkommen, und den Einsatz von Zivilpersonen, um militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken.
7. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten beteiligt sind, müssen ohne Unterscheidung mit Menschlichkeit behandelt werden.
8. Die Schweiz ruft alle Konfliktparteien dazu auf, der humanitären Hilfe rasch und ungehindert Zugang zur notleidenden Bevölkerung zu gewähren. Die Parteien sind zudem verpflichtet, feste und mobile medizinische Einrichtungen jederzeit zu schonen und zu schützen. Medizinische Einrichtungen und Operationen der humanitären Hilfe vor Ort sind unter allen Umständen zu schonen, und Ambulanzen und medizinischem Personal ist freier Zugang zu gewährleisten.
9. Die Schweiz appelliert an alle Konfliktparteien, die Arbeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Organisationen der Vereinten Nationen und der übrigen humanitären Organisationen in Sri Lanka und insbesondere in der Region Vanni zu erleichtern. Sie erinnert die Konfliktparteien an ihre Pflicht, Hilfsoperationen zu erleichtern und humanitären Akteuren rasch und ungehindert Zugang zu gewährleisten und für ihre Sicherheit zu sorgen.
10. Die Schweiz appelliert auch an die sri-lankischen Behörden, ihre Verantwortung wahrzunehmen und Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu stellen.
Aufruf zur Beilegung des Konflikts und zum Aufbau des Friedens11. Die Schweiz ruft alle Parteien dazu auf, die Feindseligkeiten unverzüglich einzustellen.
12. Die Schweiz unterstreicht, dass die Einhaltung des Völkerrechts eine zentrale Voraussetzung zur Verbesserung der humanitären Situation sowie für einen gerechten und dauerhaften Frieden und eine Versöhnung der Parteien darstellt.
13. Die Schweiz appelliert an alle Parteien, von Aufrufen zum Hass abzusehen und durch einseitige oder gemeinsam vereinbarte Massnahmen auf eine Versöhnung hinzuarbeiten. Alle Parteien, ob sie nun direkt beteiligt sind am Konflikt oder nicht, sollten offen, unter Einbezug sämtlicher Akteure und in Zusammenarbeit mit den internationalen Institutionen gemeinsam darauf hinarbeiten, den Konflikt auf dem Verhandlungsweg beizulegen und ihre Auseinandersetzungen im Rahmen einer politischen Lösung zu regeln.
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