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- Erleichterter Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für die berechtigten Begleitpersonen einer hauptberechtigten Person
- Erleichterter Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für die berechtigten Begleitpersonen einer hauptberechtigten Person
Rechtsgrundlage: Artikel 22 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)
Anspruch auf einen Ausweis Ci
Folgende Personen haben erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, wenn sie berechtigt sind, eine hauptberechtigte Person gemäss Artikel 20 Absatz 1 V-GSG zu begleiten und mit dieser in der Schweiz im gemeinsamen Haushalt leben:
Familienangehörige und Angestellte der diplomatischen Missionen und konsularischen Berufsvertretungen (Inhaberinnen und Inhaber einer Legitimationskarte B, C, D, E, K mit rosa/schwarzem Balken, KB, KC, K mit blau/schwarzem Balken, KD, K mit violett/schwarzem Balken und KE des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA).
Ledige Kinder dieser Personen, sofern sie vor dem 21. Altersjahr im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz eingereist sind. Die Kinder haben Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, auch wenn sie nach dem Alter von 21 Jahren eine Stelle antreten.
Sie erhalten von der zuständigen kantonalen Behörde (siehe Adressen weiter unten) einen sogenannten Ausweis Ci gegen Vorlage eines Arbeitsvertrags, einer Einstellungszusage oder einer Erklärung, wonach sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen. Das Vorgehen wird weiter unten beschrieben.
Bemerkung: Kinder zwischen 21 und 25 Jahren, die zum Nachzug zu den Eltern berechtigt sind und über eine Legitimationskarte des EDA verfügen, sind der ordentlichen Gesetzgebung über die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz unterstellt.
Vorgehen:
Bestätigungen
Zur Erleichterung der Formalitäten mit dem Arbeitgeber stellt das Protokoll den betreffenden Personen eine «Attestation relative à l’octroi d’une autorisation de séjour avec activité lucrative – Permis Ci» (Bestätigung im Hinblick auf eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit – Ausweis Ci) aus. Dieses Dokument bescheinigt ihnen, dass sie den folgenden Beschränkungen nicht unterliegen:
der zahlenmässigen Begrenzung der ausländischen Arbeitskräfte;
dem Grundsatz der vorrangigen Anwerbegebiete;
den arbeitsmarktlichen Vorschriften, das heisst dem Inländervorrang und der vorgängigen Kontrolle der Löhne und der Arbeitsbedingungen.
Die Bestätigung verbleibt im Besitz deren Inhaberin oder Inhabers. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie die Legitimationskarte oder, falls die Inhaberin oder der Inhaber bereits über einen Ausweis Ci verfügt, wie die Legitimationskarte der hauptberechtigten Person. Sie wird vom Protokoll gleichzeitig wie die Legitimationskarte verlängert, sofern die Inhaberin oder der Inhaber über eine solche verfügt.
Die Bestätigung muss zusammen mit der von der betreffenden Person unterzeichneten «Demande d’attestation – Permis Ci» (Antrag auf Bestätigung – Ausweis Ci) per Verbalnote beantragt werden. Die Bestätigung ist ein Dokument der Fremdenpolizei/Migrationsbehörde des Wohnkantons. Sie wird der Botschaft durch das Protokoll zugestellt.
Antrag auf Bestätigung – Ausweis Ci (fr) (PDF, 194.4 kB, Französisch)
Ausweis Ci
Personen mit Anspruch auf einen Ausweis Ci erhalten gegen Vorlage der «Attestation relative à l’octroi d’une autorisation de séjour avec activité lucrative – Permis Ci» (Bestätigung im Hinblick auf eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit – Ausweis Ci) sowie eines Arbeitsvertrags, einer Einstellungszusage oder einer Erklärung, wonach sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen und der eine Beschreibung der entsprechenden Tätigkeit beizulegen ist, einen Ausländerausweis Ci, der zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit berechtigt.
Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises Ci unterliegen den folgenden Beschränkungen nicht:
- der zahlenmässigen Begrenzung der ausländischen Arbeitskräfte;
- dem Grundsatz der vorrangigen Anwerbegebiete;
- den arbeitsmarktlichen Vorschriften, das heisst dem Inländervorrang und der vorgängigen Kontrolle der Löhne und der Arbeitsbedingungen.
Der Ausweis Ci wird von der Fremdenpolizei/Migrationsbehörde des Wohnkantons ausgestellt. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises Ci müssen die Gebühren gemäss Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz entrichten (SR 142.209).
Der Ausweis Ci wird für eine unselbständige Tätigkeit (Voll- oder Teilzeit) oder für eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgestellt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises Ci von den zuständigen Behörden (z. B. Gewerbe- oder Sanitätspolizei) die erforderlichen Bewilligungen erhalten hat, die sie oder ihn zur Ausübung des betreffenden Berufs oder der betreffenden Tätigkeit befugen. Der Ausweis Ci wird für die Dauer des Arbeitsvertrags oder der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt, im Kanton Bern jedoch höchstens für ein Jahr (im Kanton Genf für höchstens zwei Jahre). Bei Ablauf ist er der kantonalen Fremdenpolizei/Migrationsbehörde zu Kontrollzwecken im Hinblick auf die Verlängerung vorzulegen. Bei einem Stellenwechsel während der Geltungsdauer des Ausweises Ci ist dieser vorgängig der kantonalen Fremdenpolizei/Migrationsbehörde zur Anpassung vorzulegen.
Die Botschaft hat dem Departement (Protokoll) jeden Wohnsitzwechsel einer Inhaberin oder eines Inhabers des Ausweises Ci mit Kopie an die entsprechende Wohnsitzgemeinde unverzüglich zu melden.
Der Ausweis Ci ist nur in dem Kanton gültig, von dem er ausgestellt wurde. Bei einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton als dem Kanton, der den Ausweis Ci ausgestellt hat (d. h. des Wohnkantons), muss die betreffende Person vorgängig die Zustimmung dieses Kantons einholen.
Familienangehörige, die einen Ausweis Ci erhalten, bleiben in dessen Besitz, solange die hauptberechtigte Person ihre dienstlichen Aufgaben ausübt. Sie können den Ausweis Ci behalten, solange sie erwerbstätig sind oder nach einem Stellenverlust Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Der Ausweis Ci verfällt, wenn die hauptberechtigte Person ihren Anspruch auf eine Legitimationskarte verliert.
Vorrechte und Immunitäten
Um einen Ausweis Ci zu erlangen, muss die vom EDA erhaltene Legitimationskarte zurückgegeben werden. Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises Ci behalten sämtliche Vorrechte und Immunitäten, die ihnen als berechtigte Begleitpersonen einer hauptberechtigten Person zustehen. Sie geniessen jedoch keinerlei Vorrechte und Immunitäten im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit.
Die Vorrechte und Immunitäten werden auf einem an den Ausweis Ci gehefteten Zusatzblatt vermerkt. Darauf wird zudem festgehalten, dass Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises Ci:
im Falle einer Klage in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit keine Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit geniessen, wenn sie normalerweise Diplomatenstatus haben;
für ihre Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer unterliegen;
für ihre Erwerbstätigkeit den Schweizer Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV und BVG) und der Unfallversicherung unterliegen.
Aufgabe der Erwerbstätigkeit
Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises Ci nicht mehr erwerbstätig oder kann keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr beziehen, ist der Ausweis der zuständigen kantonalen Fremdenpolizei/Migrationsbehörde zurückzugeben. Auf Antrag der Botschaft erhält sie oder er die Legitimationskarte zurück, sofern weiterhin ein Anspruch darauf besteht.
Zuständige Behörden
BE
Migrationsdienst des Kantons Bern
Eigerstrasse 73, 3011 Bern
Tel. 031 633 53 15 – Fax 031 633 47 39
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7
Tel. 031 321 51 51 – Fax 031 321 52 09
GE
Office cantonal de la population, Service Étrangers et Confédérés
Rte de Chancy 88, 1213 Onex
Tel. 022 546 48 88 – Fax 022 546 48 10
VD
Service de la population, Secteur Étrangers
Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne
Tel. 021 316 46 46 – Fax 021 316 46 45
FR
Amt für Bevölkerung und Migration
Rte d’Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot
Tel. 026 305 14 92 – Fax 026 466 17 85
NE
Service des migrations
Case postale 124, Rue de Tivoli 28, 2003 Neuchâtel
Tel. 032 889 63 10 – Fax 032 889 98 23