Rechtsgrundlage

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) wurden überarbeitet. Die neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Für das Inkasso der Radio- und Fernsehgebühren ist ab dem 1. Januar 2019 die neue Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe für die Schweizer Haushalte, eine unabhängige Firma namens SERAFE AG, zuständig.

Grundsätzlich müssen alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Empfangsgebühr bezahlen (vgl. Art. 69a RTVG). Die Abgabe ist pro Haushalt geschuldet. Die Haushalte müssen sich ab sofort nicht mehr an- und abmelden, da die Erhebungsstelle automatisch Rechnung stellt.

Wer ist von der Abgabepflicht befreit?

Von der Abgabepflicht befreit sind:

  • diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, die von einer/einem Berufskonsularbeamtin oder –beamten geleitet sind (soweit es sich nicht um Unternehmen im Sinne von Artikel 70 RTVG handelt);

  • Mitglieder des diplomatischen Personals, Berufskonsularbeamtinnen und -beamte, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und Mitglieder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der durch Berufskonsularbeamtinnen oder Berufskonsularbeamte geführten konsularischen Posten sowie deren Familienangehörige, wenn sie im Besitz einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Typ ‘B’, ‘C’, ‘D’, ‘E’, ‘K’ mit rotem Balken, ‘KB’, ‘KC’, ‘K’ mit blauem Balken, ‘KD’, ‘K’ mit violettem Balken oder ‘KE’ sind (Art. 61 Abs. 3 Bst. a RTVV);

  • die zur Begleitung einer vorgenannten Person berechtigten Personen mit gleichem Status wie die begleitete Person, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (Art. 61 Abs. 3 Bst. c RTVV).

Die vorgenannten Vertretungen und Personen sind automatisch von der Abgabe befreit. Wird einer gebührenbefreiten Person die Abgabe dennoch in Rechnung gestellt, kann die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung, der sie angehört, den Fall dem Protokoll melden.

Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts (Art. 69b Abs. 2 RTVG). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein Familienmitglied die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis B oder C) verfügt, oder wenn eine private Hausangestellte oder ein privater Hausangestellter mit einer EDA-Legitimationskarte des Typs F im gleichen Haushalt wie die bzw. der Hauptberechtigte des betreffenden Haushalts lebt.

Wer ist gebührenpflichtig?

Die übrigen Mitarbeitenden der diplomatischen Missionen und der konsularischen Posten sind automatisch der Abgabe unterstellt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Mitarbeitende mit Schweizer Bürgerrecht sind in keinem Fall von der Gebühr befreit.

Gebühr

Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen 365 Franken pro Jahr. Diese Gebühr wird von der SERAFE AG in Rechnung gestellt und unterliegt nicht der Mehrwertsteuer (MWST).

Für weitere Informationen

Serafe AG
8010 Zürich
Info@serafe.ch 

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
Zukunftsstrasse 44
Postfach 256
2501 Biel

info@bakom.admin.ch

Letzte Aktualisierung 26.01.2022

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