Seit dem 1. Januar 2007 müssen alle Hunde eindeutig und fälschungssicher durch die Implantierung eines Mikrochips markiert und in der Datenbank AMICUS registriert sein.

AMICUS ist eine schweizweit unabhängige Datenbank für Hundehalterinnen und Hundehalter.

Datenbank AMICUS

Seit dem 1. Januar 2007 müssen alle Hunde eindeutig und fälschungssicher durch die Implantierung eines Mikrochips markiert und in der Datenbank AMICUS registriert sein. Am 1. Januar 2016 hat AMICUS die Datenbank ANIS abgelöst. Halterinnen und Halter von Hunden, die bereits in der Datenbank ANIS registriert waren, müssen nichts unternehmen, da die Daten aus ANIS automatisch in die Datenbank AMICUS übernommen wurden.

Aus dem Ausland importierte Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise einer Tierärztin oder einem Tierarzt in der Schweiz gezeigt werden. Sie oder er muss danach den Hund innerhalb von 10 Tagen in der Datenbank AMICUS registrieren (Angabe der Nummer des Mikrochips oder der ausländischen Tätowierung). Die im Ausland möglicherweise bereits registrierten Daten werden nicht automatisch an die Schweiz weitergeleitet.

Die Vorschriften verlangen keinen Mikrochip für Hunde, die eine gut sichtbare Tätowierung tragen. Die tätowierten Hunde müssen jedoch auch in der nationalen Datenbank AMICUS registriert werden (Meldung erfolgt durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt).

Tierschutz

Die Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 sieht für die Behandlung und Haltung von Hunden namentlich folgende Bestimmungen vor (s. Art. 22 und 68 bis 79):

  • Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
  • Hunde, die in geschlossenen Räumen gehalten werden, müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch frei bewegen können.
  • Angebunden gehaltene Hunde müssen sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 bewegen können und dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
  • Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen Wasser und eine Unterkunft vorhanden sein.
  • Wer einen Hund hält, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.
  • Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte, Strafschüsse und die Verwendung von Stachelhalsbändern verboten.

Kantonale Hundegesetze

Die Mehrheit der Schweizer Kantone verfügt über eigene Gesetze betreffend das Halten von Hunden, namentlich was die Impfung und den Umgang mit gefährlichen oder potenziell gefährlichen Hunden betrifft (z. B. Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler, American Staffordshire Terrier/Amstaff, American Pit Bull Terrier). Die meisten Kantone führen eine Liste, auf der die gefährlichen und potenziell gefährlichen Hunde aufgeführt sind.

Die Mitglieder von Botschaften oder konsularischen Posten, die einen Hund besitzen, sind gebeten, sich bei den zuständigen Behörden (kantonale Veterinärdienste) über die in ihrem Wohnkanton gültigen Hundegesetze zu informieren.

Letzte Aktualisierung 16.02.2023

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