Entlastung von der Mehrwertsteuer (MWST) an der Quelle für diplomatische Missionen und konsularische Berufsvertretungen

Zusätzliche Informationen 

Auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung MWST) sind zusätzliche Informationen zu finden, z. B. Muster der MWST-Formulare und Legitimationskarten für Personen, die von der MWST-Pflicht befreit sind. 

Dienstleistungen Mehrwertsteuer, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV 

Auf Verlangen der Hauptabteilung MWST kommunizierte die Mission der Schweiz 2014 in einer Zirkularnote gewisse Regeln zur Entlastung von der MWST an der Quelle und zu Anträgen auf ausnahmsweise Rückerstattung.

Befreiung von der Mehrwertsteuer (PDF, 7 Seiten, 191.6 kB, Englisch)

Grundsatz 

Die Entlastung von der MWST erfolgt – sofern der Anspruch besteht – durch eine Befreiung an der Quelle und ausnahmsweise durch Steuerrückerstattung. 

Gemäss Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer und Artikel 143 bis 150 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 haben folgende institutionelle Begünstigte Anspruch auf Entlastung von der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind. 

Die diplomatischen Missionen und konsularischen Berufsvertretungen haben folgende begünstigte Personen Anspruch auf Entlastung von der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland, wenn sie ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind: 

  • die Missionschefinnen und Missionschefs sowie die Mitglieder des diplomatischen Personals (Legitimationskarten B und C)

  • die Chefinnen und Chefs von konsularischen Berufsvertretungen sowie die Berufskonsularbeamtinnen und Berufskonsularbeamten (Legitimationskarte K mit rosa/schwarzem Balken, KB und KC)

  • die Familienangehörigen der begünstigten Person, die zum Familiennachzug berechtigt sind und denselben diplomatischen Status geniessen (Legitimationskarten B, C, K mit rosa/schwarzem Balken, KB, KC oder Ausweis Ci als Ersatz für eine Legitimationskarte B,C und K mit rosa/schwarzem Balken, KB oder KC) 

Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben: 

  • Mitglieder des Personals mit einer Legitimationskarte D, E, F, H, K mit blauem/schwarzem Balken, K mit violettem/schwarzem Balken und K mit weissem Balken, KD, KE und KH

  • Personen mit Schweizer Bürgerrecht

Mitglieder des Personals mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz (Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, Ausweis B oder C)

Vorgehen bei der Entlastung von der MWST 

Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird an der Quelle durch den Lieferanten (Handel oder Unternehmen) ab einem Rechnungsbetrag von 100 CHF (inkl. MWST) gewährt. 

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Rückerstattung der MWST eingereicht werden: höchstens zwei Anträge pro Jahr für institutionelle Begünstigte und ein Antrag pro Jahr für begünstigte Personen (Sammelantrag der Institution, der die Personen angehören). 

Vorgehen für institutionelle Begünstigte (diplomatische Missionen und konsularische Berufsvertretungen) für den Nachweis der Steuerbefreiung 

Formular A: Antrag auf Befreiung von der MWST 

Für Rechnungen über mindestens 100 CHF (inkl. MWST) legt die Institution dem Lieferanten vor der Zahlung oder bei der Bestellung das vollständig ausgefüllte Formular A mit dem Stempel der institutionellen Begünstigten und der Unterschrift einer dazu berechtigten Person vor. Die Entlastung der MWST erfolgt durch Steuerbefreiung an der Quelle durch den Lieferanten. 

Der Käufer muss nachweisen können, dass er im Namen einer Institution handelt. Bei Direktkäufen in einem Geschäft sollte der Käufer unbedingt eine spezifische Bewilligung der Institution vorlegen können. 

Formular AA: Antrag auf Befreiung von der MWST an der Quelle für Rechnungen für Telekommunikation, Wasser, Gas und Elektrizität 

Die MWST-Befreiung an der Quelle gilt für Rechnungen für Telekommunikationsdienstleistungen (Swisscom oder andere Betreiber in der Schweiz) und für Lieferungen von Wasser, Gas und Elektrizität (Versorgungsbetriebe oder Elektrizitätswerke) ohne Mindestgrenze. 

Die Institution übergibt jedem Leistungserbringer ein vollständig ausgefülltes Formular AA mit offiziellem Stempel der institutionellen Begünstigten und der Unterschrift einer dazu berechtigten Person. Das Formular AA ist ab der Ausstellung fünf Jahre gültig. Die Entlastung der MWST erfolgt durch Steuerbefreiung an der Quelle durch den Lieferanten. 

Formular C: Antrag auf ausnahmsweise Rückerstattung der MWST 

In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Lieferant die MWST-Befreiung an der Quelle verweigert hat, obwohl der Antrag in der vorgeschriebenen Form vorgelegt wurde, kann eine Rückerstattung der MWST beantragt werden. Nur Rechnungen im Wert von mindestens 100 CHF (inkl. MWST) berechtigen zur Rückerstattung der MWST. 

Die Schweizer Behörden behalten sich die Möglichkeit vor, beim Lieferanten nachzufragen, warum er die Entlastung der MWST durch Steuerbefreiung an der Quelle im Einzelfall nicht gewährt hat. 

Institutionelle Begünstigte können pro Jahr zwei Anträge auf ausnahmsweise Rückerstattung der MWST stellen, indem sie das vollständig ausgefüllte Formular C mit dem Stempel der Institution und der Unterschrift einer dazu berechtigten Person an die Eidgenössische Steuerverwaltung schicken (siehe unten stehende Adresse). Dem Formular C sind die Originalrechnungen beizulegen (oder ausnahmsweise Kopien mit dem Originalstempel der institutionellen Begünstigten). Die Institution erhält die Rechnungen später zurück. 

Vorgehen für begünstigte Personen 

Um die Steuerbefreiung geltend zu machen, müssen die diplomatischen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Berufskonsularbeamtinnen und Berufskonsularbeamten (Legitimationskarten B, C und K mit rosa/schwarzem Balken) und die Familienangehörigen dieser Personen, die zum Familiennachzug berechtigt sind und denselben diplomatischen Status geniessen (Legitimationskarten B, C, K mit rosa/schwarzem Balken oder Ausweis Ci als Ersatz für eine Legitimationskarte B, C und K mit rosa/schwarzem Balken) dem Lieferanten vor der Erstellung der Rechnung (oder bei der Bestellung) ihre persönliche Legitimationskarte oder ihren Ausweis Ci sowie ein Formular zur Befreiung von der MWST vorweisen. 

Formular B: Antrag auf Befreiung von der MWST an der Quelle 

Für Rechnungen über mindestens 100 CHF (inkl. MWST) legt die begünstigte Person dem Lieferanten vor der Zahlung das vollständig ausgefüllte Formular B mit dem Stempel der Institution, bei der die begünstigte Person angestellt ist, und der Unterschrift einer dazu berechtigten Person vor. Die Entlastung der MWST erfolgt an der Quelle durch den Lieferanten. 

Formular BB: Antrag auf Befreiung an der Quelle für Rechnungen für Telekommunikation, Wasser, Gas und Elektrizität 

Die MWST-Befreiung an der Quelle gilt für Rechnungen für Telekommunikationsdienstleistungen (Swisscom oder andere Betreiber in der Schweiz) und für Lieferungen von Wasser, Gas und Elektrizität (Versorgungsbetriebe oder Elektrizitätswerke) ohne Mindestgrenze. 

Die begünstigte Person übergibt dem Leistungserbringer ein vollständig ausgefülltes Formular BB mit offiziellem Stempel der Institution, bei der die begünstigte Person angestellt ist, und der Unterschrift einer dazu berechtigten Person. Das Formular BB ist ab der Ausstellung fünf Jahre gültig. Die Entlastung der MWST erfolgt an der Quelle durch den Lieferanten. 

Formular D: Antrag auf ausnahmsweise Rückerstattung der MWST 

In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Lieferant die MWST-Befreiung an der Quelle verweigert hat, obwohl der Antrag in der vorgeschriebenen Form vorgelegt wurde, kann eine Rückerstattung der MWST beantragt werden. Nur Rechnungen im Wert von mindestens 100 CHF (inkl. MWST) berechtigen zur Rückerstattung der MWST. 

Die Schweizer Behörden behalten sich die Möglichkeit vor, beim Lieferanten nachzufragen, warum er die MWST-Befreiung an der Quelle im Einzelfall nicht gewährt hat. 

Begünstigte Personen können pro Jahr nur einen Antrag auf ausnahmsweise Rückerstattung der MWST stellen, indem sie das vollständig ausgefüllte Formular D mit dem Stempel der Institution, bei der die berechtigte Person angestellt ist, und der Unterschrift einer dazu berechtigten Person an die Eidgenössische Steuerverwaltung schicken (siehe unten stehende Adresse). Dem Formular D sind die Originalrechnungen beizulegen (oder ausnahmsweise Kopien mit dem Originalstempel der institutionellen Begünstigten). Die Institution erhält die Rechnungen später zurück und übergibt sie der betreffenden Person. 

Die institutionelle Begünstigte sammelt alle Anträge der ihr angehörenden begünstigten Personen und reicht sie jährlich einmal ein. Personen, welche die Schweiz endgültig verlassen, können ihre Schlussabrechnung am Ende ihres Aufenthaltes über die Institution, bei der sie angestellt sind, einreichen. 

Mehrwertsteuersätze

Seit dem 1. Januar 2018 gelten die folgenden drei Mehrwertsteuersätze: 

  • Reduzierter Steuersatz von 2,5% namentlich auf Lebensmitteln und Getränken (mit Ausnahme alkoholischer Getränke), Medikamenten, Zeitungen und anderen Druckerzeugnissen, Sämereien und verschiedenen Pflanzen, Futtermitteln und Streumitteln für Tiere, Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften und der Lieferung von Wasser in Leitungen

  • Sondersatz von 3,7% auf Beherbergungsleistungen (Unterkunft und Frühstück)

  • Normalsatz von 7,7% auf allen anderen steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen 

Wichtige Hinweise 

Die Formulare zur MWST-Befreiung an der Quelle (A, AA, B, BB) und die Formulare für Anträge auf ausnahmsweise Rückerstattung der MWST (C, D) sind bei der Sektion Privilegien und Immunitäten, Protokoll erhältlich (Adresse auf der letzten Seite). Diese Formulare sind in den drei Amtssprachen der Schweiz verfügbar: Deutsch, Französisch und Italienisch. Es wird empfohlen, dem Lieferanten das Formular in der Sprache seines Standorts zu übergeben. 

Es gilt zu beachten, dass die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Posten nur unausgefüllte Formulare fotokopieren dürfen (beidseitig). Um die MWST-Befreiung geltend zu machen, muss jedes Formular vollständig ausgefüllt sein und mit der handschriftlichen Unterschrift der begünstigten Person, dem Originalstempel der diplomatischen Vertretung oder des konsularischen Postens sowie dem Ort und dem Datum versehen sein. 

Auf der Rückseite jedes Formulars stehen wichtige Informationen für den Leistungserbringer. Sie beschreiben ausführlich, wie ein Leistungserbringer vorgehen muss, um die Befreiung von der MWST an der Quelle zu gewähren. Es ist somit unerlässlich, die Formulare beidseitig zu kopieren. Die begünstigte Person muss den Leistungserbringer gegebenenfalls auf diese Informationen hinweisen. 

Die Institutionen müssen die Formulare an einem sicheren Ort aufbewahren. Die Schweizer Behörden können Massnahmen ergreifen, wenn die Formulare von nicht berechtigten Personen verwendet werden. 

Zur Erinnerung: Begünstigte Personen sind von der MWST befreit, solange sie ihre Funktion in der Schweiz ausüben. Die Gültigkeitsdauer der Legitimationskarte ist somit für den Rechtsanspruch nicht massgebend. Der Status der Ehepartnerin oder des Ehepartners sowie der Kinder entspricht grundsätzlich jenem der Karteninhaberin bzw. des Karteninhabers. 

Bei Missbrauch bezüglich MWST können die Schweizer Behörden im Rahmen der geltenden diplomatischen Gepflogenheiten Massnahmen ergreifen. 

Die Formulare AA und BB müssen alle fünf Jahre erneuert werden. 

Amtlicher Gebrauch: Damit Gegenstände und Dienstleistungen als für den amtlichen Gebrauch der ausländischen Vertretung bezogen gelten, genügt es nicht, dass Lieferungen und Leistungen in ihrem Namen in Rechnung gestellt werden. Die Gegenstände und Dienstleistungen müssen der Vertretung zudem zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben gemäss Völkerrecht dienen, namentlich gemäss Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen. 

Rechnungen im Zusammenhang mit Aufenthalten in der Schweiz von Mitgliedern der Regierung oder der Herrscherfamilie zu privaten Zwecken sowie Rechnungen im Zusammenhang mit Aufenthalten in der Schweiz von Staatsangehörigen des Entsendestaates zur medizinischen Behandlung: Solche Dienstleistungen fallen nicht unter den amtlichen Gebrauch der ausländischen Vertretung, selbst wenn diese von ihrer Regierung beauftragt wurde, die Bezahlung der entsprechenden Rechnungen aus praktischen Gründen zu übernehmen. Die MWST auf solchen Dienstleistungen ist zu bezahlen. 

Stellen die Schweizer Behörden fest, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den Artikeln 144 und 145 der Mehrwertsteuerverordnung nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt sind, muss der Leistungserbringer der Steuerverwaltung die entsprechenden MWST-Beträge nachzahlen. Der Leistungserbringer ist in diesem Fall befugt, den an die zuständige Schweizer Behörde bezahlten Mehrwertsteuerbetrag von der ausländischen Vertretung bzw. von der betreffenden Person zurückzufordern, weil sich die Vertretung bzw. die Person bei der Vorlage des Formulars, wie darauf explizit erwähnt, dazu verpflichtet hat. 

Zuständige Behörde 

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST
Schwarztorstrasse 50, CH-3003 Bern

+41 (0)58 480 85 64 / +41 (0)58 480 84 69 / +41 (0)58 465 75 93

Fax: +41 (0)58 465 76 51

http://www.estv.admin.ch

Letzte Aktualisierung 26.01.2022

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Privilegien und Immunitäten

Bundesgasse 32
3003 Bern

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